(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:
- 1.
auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
- 2.
von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.
(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.