StBAPO
Ausfertigungsdatum: 26.10.2022
Vollzitat:
"Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909)"
Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977) |
(+++ Textnachweis ab: 4.11.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 5 bis 77 +++)
§ 1 | Gegenstand der Verordnung |
§ 2 | Inhalt und Ziel |
§ 3 | Abschluss |
§ 4 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes |
§ 5 | Ziele der Vorbereitungsdienste |
§ 6 | Gliederung der Vorbereitungsdienste |
§ 7 | Ausbildungsakte und Einsichtnahme |
§ 8 | Ausbildende |
§ 9 | Ausbildungsplan |
§ 10 | Lehrende |
§ 11 | Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne |
§ 12 | Bewertung der Leistungen |
§ 13 | Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung |
§ 14 | Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten |
§ 15 | Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten |
§ 16 | Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens |
§ 17 | Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens |
§ 18 | Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren |
§ 19 | E-Klausuren |
§ 20 | Fehlerberichtigung |
§ 21 | Nachteilsausgleich |
§ 22 | Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungsleistungen |
§ 23 | Ordnungsverstöße |
§ 24 | Prüfungsakte und Einsichtnahme |
§ 25 | Ausbildungsablauf |
§ 26 | Ausbildungsstellen |
§ 27 | Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes |
§ 28 | Erholungsurlaub |
§ 29 | Unterrichtsfächer und Gesamtstunden |
§ 30 | Übungen |
§ 31 | Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen |
§ 32 | Aufsichtsarbeiten |
§ 33 | Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung |
§ 34 | Gliederung, Ziel und Inhalte |
§ 35 | Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt |
§ 36 | Ziel und Bestandteile |
§ 37 | Prüfungsausschuss |
§ 38 | Prüfungsfächer |
§ 39 | Prüfungsablauf, Niederschrift |
§ 40 | Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung |
§ 41 | Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung |
§ 42 | Prüfungsfächer und Prüfungsablauf |
§ 43 | Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis |
§ 44 | Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung |
§ 45 | Niederschrift |
§ 46 | Wiederholung |
§ 47 | Gliederung des Studiengangs |
§ 48 | Ausbildungsstellen |
§ 49 | Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes |
§ 50 | Erholungsurlaub |
§ 51 | Studienfächer und Gesamtstunden |
§ 52 | Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer |
§ 53 | Übungen und Seminare |
§ 54 | Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen |
§ 55 | Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium |
§ 56 | Abschlussklausuren im Grundstudium |
§ 57 | Schriftliche Arbeit im Hauptstudium |
§ 58 | Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien |
§ 59 | Gliederung, Ziel und Inhalte |
§ 60 | Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt |
§ 61 | Prüfungsausschuss |
§ 62 | Prüfungsablauf, Niederschrift |
§ 63 | Ziel |
§ 64 | Prüfungsfächer |
§ 65 | Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis |
§ 66 | Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung |
§ 67 | Wiederholung |
§ 68 | Ziel |
§ 69 | Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung |
§ 70 | Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung |
§ 71 | Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung |
§ 72 | Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung |
§ 73 | Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis |
§ 74 | Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung |
§ 75 | Niederschrift |
§ 76 | Wiederholung |
§ 77 | Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes |
§ 78 | Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst |
§ 79 | Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
§ 80 | Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst |
§ 81 | Ziel |
§ 82 | Ablauf |
§ 83 | Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einweisung |
§ 84 | Durchführung der berufspraktischen Einweisung |
§ 85 | Abschluss und Verlängerung der Einführung |
§ 86 | Bildung und Mitglieder |
§ 87 | Aufgaben |
§ 88 | Berechtigungen der Mitglieder |
§ 89 | Arbeitsausschüsse |
§ 90 | Beteiligung der Personalvertretungen |
§ 91 | Übergangsvorschrift |
§ 92 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung |
Anlage 2 | Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 3 | Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes |
Anlage 4 | Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes |
Anlage 5 | Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes |
Anlage 6 | Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 7 | Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 8 | Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes |
Anlage 9 | Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 10 | Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 11 | Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 12 | Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 13 | Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 14 | Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 15 | Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 16 | Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 17 | Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 18 | Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 19 | Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Anlage 20 | Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst |
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Notenpunktzahl | Note | Notendefinition |
---|---|---|---|
ab 96,00 | 15 | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
ab 91,00 | 14 | ||
ab 87,00 | 13 | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
ab 82,00 | 12 | ||
ab 78,00 | 11 | ||
ab 73,00 | 10 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
ab 68,00 | 9 | ||
ab 64,00 | 8 | ||
ab 59,00 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ab 54,00 | 6 | ||
ab 50,00 | 5 | ||
ab 40,00 | 4 | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ab 30,00 | 3 | ||
ab 25,00 | 2 | ||
ab 20,00 | 1 | ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
unter 20,00 | 0 |
Durchschnittsnotenpunktzahl | Note |
---|---|
13,50 bis 15,00 | sehr gut |
11,00 bis 13,49 | gut |
8,00 bis 10,99 | befriedigend |
5,00 bis 7,99 | ausreichend |
2,00 bis 4,99 | mangelhaft |
0,00 bis 1,99 | ungenügend |
Endnotenpunktzahl | Prüfungsgesamtnote |
---|---|
540 bis 600 | sehr gut |
440 bis 539,99 | gut |
320 bis 439,99 | befriedigend |
200 bis 319,99 | ausreichend |
80 bis 199,99 | mangelhaft |
0,00 bis 79,99 | ungenügend |
Überschreiten um mehr als … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Leistungspunktzahl und Mindestleistungspunktzahl | Notenpunktzahl |
---|---|
92 | 15 |
82 | 14 |
74 | 13 |
64 | 12 |
56 | 11 |
46 | 10 |
36 | 9 |
28 | 8 |
18 | 7 |
8 | 6 |
0 | 5 |
Unterschreiten der Mindestleistungspunktzahl um bis zu … Prozent | Notenpunktzahl |
---|---|
20 | 4 |
40 | 3 |
50 | 2 |
60 | 1 |
100 | 0 |
Finanzamt |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname |
geboren am | |||
Besondere Bemerkungen: | |||
Gesehen: | Aufgestellt: | |
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Amtsleitung des Finanzamtes | Ausbildungsleitung |
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsstelle | planmäßig vorgesehene Zeit |
---|---|---|
(1) | (2) | (3) |
tatsächlich eingesetzt | Bemerkungen | |
---|---|---|
von __________________________ | bis __________________________ | |
(4) | (5) | |
Gesehen: | Abgeschlossen: | |
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Amtsleitung des Finanzamtes | Ausbildungsleitung |
Fächer | Mindest- unterrichtsstunden und anteilige Übungsstunden | Unterrichtsstunden insgesamt | |||
---|---|---|---|---|---|
1. | Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung | 40 | |||
2. | Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes | ||||
3. | Allgemeines Abgabenrecht | 75 | |||
4. | Allgemeine Rechtskunde | ||||
5. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 180 | |||
6. | Umsatzsteuer | 45 | |||
7. | Buchführung und Bilanzwesen | 75 | |||
8. | Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | ||||
9. | Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen) | ||||
10. | Wirtschafts- und Sozialkunde | ||||
11. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) | 35 | |||
12. | Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung | 60 | |||
Mindestunterrichtsstunden insgesamt | 510 | ||||
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindestunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden | 290 | ||||
Gesamtstunden | 800 | ||||
Bildungseinrichtung |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Fach | Notenpunktzahl der Leistungen |
---|---|
Politische Bildung, Staatskunde | |
Allgemeines Abgabenrecht | |
Allgemeine Rechtskunde | |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
Umsatzsteuer | |
Buchführung und Bilanzwesen | |
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | |
Steuererhebung | |
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung | |
Summe der Notenpunktzahlen | |
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Leitung der Bildungseinrichtung | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Bildungseinrichtung |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Fach | Notenpunktzahl der Leistungen |
---|---|
Politische Bildung, Staatskunde | |
Allgemeines Abgabenrecht | |
Allgemeine Rechtskunde | |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
Umsatzsteuer | |
Buchführung und Bilanzwesen | |
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | |
Steuererhebung | |
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) | |
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung | |
Summe der Notenpunktzahlen | |
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Durchschnittsnotenpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung im | Dauer des Abschnitts in Monaten | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
ersten Teilabschnitt | x | 3 | = | ||||
zweiten Teilabschnitt | x | 5 | = | ||||
: 8 | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||||||
Note (§12 Abs. 3 StBAPO) | |||||||
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Leitung der Bildungseinrichtung | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Finanzamt |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname |
1. | Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): | ||||
2. | Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): | ||||
3. | Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): | ||||
4. | Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): | ||||
5. | Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): | ||||
6. | Gesamturteil: | ||||
Notenpunktzahl | Note |
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Amtsleitung des Finanzamtes | Ausbildungsleitung |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | ||
Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Prüfungsfach | Notenpunktzahl | ||
---|---|---|---|
Allgemeines Abgabenrecht | |||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |||
Umsatzsteuer | |||
Buchführung und Bilanzwesen | |||
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern | |||
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. | |||
Summe der Notenpunktzahlen | |||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||
Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Vor- und Familienname | geboren am | |
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Finanzamt |
Notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl x Multiplikator | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
I. | Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 35 StBAPO, Anlage 5) | ||||||
II. | Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4) | ||||||
III. | Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 StBAPO) | ||||||
Prüfungsfach | |||||||
Allgemeines Abgabenrecht | |||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |||||||
Umsatzsteuer | |||||||
Buchführung und Bilanzwesen | |||||||
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus beiden Fächern | |||||||
Summe der Notenpunktzahlen | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||||||
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. | |||||||
IV. | Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO) | ||||||
Notenpunktzahl der Beurteilung in der beruflichen Ausbildung (I.) | x 6 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) | x 6 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.) | x 20 | ||||||
Summe = Zulassungsnotenpunktzahl | |||||||
Notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl x Multiplikator | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
V. | Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO) | ||||||
Prüfungsfach | |||||||
Summe der Notenpunktzahlen | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl | |||||||
VI. | Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 3 StBAPO) | ||||||
Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) | x 6 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) | x 6 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.) | x 20 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.) | x 8 | ||||||
Summe = Endnotenpunktzahl | |||||||
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO) | |||||||
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herr/Frau | ||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
1. | als Vorsitzende(r) | |
2. | als Beisitzer(in) | |
3. | als Beisitzer(in) | |
4. | als Beisitzer(in) | |
5. | als Beisitzer(in) | |
6. | als Beisitzer(in) | |
7. | als Beisitzer(in) | |
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden. |
Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | Endnoten- punktzahl | Prüfungs- gesamtnote | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1. | ||||||
2. | ||||||
3. | ||||||
4. | ||||||
5. | ||||||
6. | ||||||
Ort, Datum | ||
Der Prüfungsausschuss | ||
Vorsitzende(r) |
Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | ||
Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | Beisitzer(in) |
Studienfächer: Pflichtfächer | Mindestunterrichtsstunden im Grundstudium | Mindestunterrichtsstunden im Hauptstudium | Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindestunterrichtsstunden) | |||
---|---|---|---|---|---|---|
bis zur Zwischenprüfung | bis zum Ende des Grundstudiums | |||||
1. | Steuerrecht | |||||
1.1 | Allgemeines Steuerrecht | |||||
1.1.1 | Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung) | 40 | 118 | 41 | 159 | |
1.1.2 | Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | 20 | 62 | – | 62 | |
1.2 | Besonderes Steuerrecht | |||||
1.2.1 | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 70 | 147 | 45 | 192 | |
1.2.2 | Umsatzsteuer | 35 | 96 | 36 | 132 | |
1.2.3 | Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung | 39 | 104 | 38 | 142 | |
1.2.4 | Internationales Steuerrecht | – | – | 25 | 25 | |
1.3 | Besteuerung der Gesellschaften *Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1 Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden können. | – | 81* | 49 | 130 | |
2. | Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) | 35 | 92 | – | 92 | |
3. | Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienstrecht) | 26 | 60 | – | 60 | |
4. | Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungshandeln) | – | 48 | – | 48 | |
5. | Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) | – | 23 | – | 23 | |
6. | Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement | 55 | ||||
7. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns | 95 | ||||
8. | Methoden der Rechtsanwendung | – | 20 | – | 20 | |
Zwischensumme Pflichtfächer | 1 235 |
Studienfächer: Wahlpflichtveranstaltungen (9.) Schwerpunktthema (10.) Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren Dispositionsstunden | Mindestunterrichtsstunden im Grundstudium | Mindestunterrichtsstunden im Hauptstudium | Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindestunterrichtsstunden) | |||
---|---|---|---|---|---|---|
bis zur Zwischenprüfung | bis zum Ende des Grundstudiums | |||||
9. | Wahlpflichtveranstaltungen: | |||||
9.1 | zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen | 60 | ||||
9.2 | zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen | 60 | ||||
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen | 120 | |||||
10. | Schwerpunktthema | 30 | 30 | 30 | ||
11. | Fallstudien | 35 | ||||
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium | 440 | |||||
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren) | 97 | |||||
Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium | 243 | |||||
2 200 |
Bildungseinrichtung |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Fach | Notenpunktzahl der Leistungen |
---|---|
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) | |
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
Umsatzsteuer | |
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen | |
Privatrecht | |
Öffentliches Recht | |
Summe der Notenpunktzahlen | |
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Bildungseinrichtung |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
I. | Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12) | (1) | ||||||
II. | Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren | |||||||
Abgabenrecht | ||||||||
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | ||||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||||
Umsatzsteuer | ||||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
Besteuerung der Gesellschaften | ||||||||
Privatrecht | ||||||||
Öffentliches Recht | ||||||||
Wirtschaftswissenschaften | ||||||||
Informations- und Wissensmanagement | ||||||||
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2 | ||||||||
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 | ||||||||
Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (2) | |||||||
Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 | (A) | |||||||
(1 + 2) x 4 2 | ||||||||
Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
III. | Abschlussklausuren | |||||||
Abgabenrecht | ||||||||
Umsatzsteuer | ||||||||
Steuern von Einkommen und Ertrag | ||||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3 | ||||||||
Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (3) | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl x 3 | (B) | |||||||
(3) x 3 | ||||||||
Summe | ||||||||
A + B | ||||||||
Summe : 7 | ||||||||
(A + B ) : 7 | ||||||||
Studiennote Grundstudium (analog § 12 Abs. 3 StBAPO) | ||||||||
*1: | Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
*2: | Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). |
*3: | Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Bildungseinrichtung |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
I. | Studienleistungen im Hauptstudium | |||||||
Abgabenrecht | ||||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||||
Umsatzsteuer | ||||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
Besteuerung der Gesellschaften | ||||||||
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2 | ||||||||
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 | ||||||||
Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (1) | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl x 5 | (A) | |||||||
(1) x 5 | ||||||||
II. | Schriftliche Arbeit | |||||||
Leistung der schriftlichen Arbeit | (2) | |||||||
Notenpunktzahl x 2 | (B) | |||||||
(2) x 2 | ||||||||
III. | Schwerpunktthema | |||||||
(3) | ||||||||
Notenpunktzahl | (C) | |||||||
(3) | ||||||||
Summe | ||||||||
A + B + C | ||||||||
Summe : 8 | ||||||||
(A + B + C) : 8 | ||||||||
Studiennote Hauptstudium (analog § 12 Absatz 3 StBAPO) | ||||||||
*1: | Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
*2: | Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Finanzamt |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname |
1. | Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): | ||||
2. | Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): | ||||
3. | Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): | ||||
4. | Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): | ||||
5. | Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): | ||||
6. | Gesamturteil: | ||||
Notenpunktzahl | Note |
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Amtsleitung des Finanzamtes | Ausbildungsleitung |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | ||
Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | |
I. | Leistungen bis zur Zwischenprüfung | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12 | (1) | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl x 10 | (A) | |||||||
(1) x 10 | ||||||||
II. | Prüfungsfach | Notenpunktzahl | ||||||
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht) | ||||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||||
Umsatzsteuer | ||||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen | ||||||||
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht | ||||||||
Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (2) | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 | (B) | |||||||
(2) x 30 | ||||||||
Endnotenpunktzahl | ||||||||
A + B | ||||||||
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO) | ||||||||
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung bestanden. Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO). |
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Prüfungsfach | Notenpunktzahl | ||
---|---|---|---|
Abgabenrecht | |||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |||
Umsatzsteuer | |||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | |||
Besteuerung der Gesellschaften | |||
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. | |||
Summe der Notenpunktzahlen | |||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||
Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Vor- und Familienname | geboren am | |
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Finanzamt |
Notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl x Multiplikator | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
I. | Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15) | ||||||
II. | Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 58 Abs. 1 StBAPO) | ||||||
Studiennote Grundstudium (§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13) | |||||||
Studiennote Hauptstudium (§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14) | |||||||
III. | Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 70 StBAPO) | ||||||
Prüfungsfach | |||||||
Abgabenrecht | |||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |||||||
Umsatzsteuer | |||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | |||||||
Besteuerung der Gesellschaften | |||||||
Summe der Notenpunktzahlen | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||||||
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. | |||||||
IV. | Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO) | ||||||
Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) | x 5 | ||||||
Studiennote für das Grundstudium (II.) | x 7 | ||||||
Studiennote für das Hauptstudium (II.) | x 8 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.) | x 14 | ||||||
Summe | |||||||
Notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl | Durchschnitts- notenpunktzahl x Multiplikator | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
V. | Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO) | ||||||
Prüfungsfach | |||||||
Summe der Notenpunktzahlen | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl | |||||||
VI. | Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO) | ||||||
Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) | x 5 | ||||||
Studiennote für das Grundstudium (II.) | x 7 | ||||||
Studiennote für das Hauptstudium (II.) | x 8 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Laufbahnprüfung (III.) | x 14 | ||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl in der mündlichen Laufbahnprüfung (V.) | x 6 | ||||||
Endnotenpunktzahl | |||||||
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO) | |||||||
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
1. | als Vorsitzende(r) | |
2. | als Beisitzer(in) | |
3. | als Beisitzer(in) | |
4. | als Beisitzer(in) | |
5. | als Beisitzer(in) | |
6. | als Beisitzer(in) | |
7. | als Beisitzer(in) | |
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden. |
Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname) | Endnoten- punktzahl | Prüfungs- gesamtnote | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
1. | ||||||
2. | ||||||
3. | ||||||
4. | ||||||
5. | ||||||
6. | ||||||
Ort, Datum | ||
Der Prüfungsausschuss | ||
Vorsitzende(r) |
Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | ||
Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | Beisitzer(in) |