(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
- 2.
Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
- 3.
steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
- 4.
die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
- 5.
den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
- 6.
Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
- 7.
Steuererklärungen vorzubereiten und
- 8.
steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.