Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 5
Bezeichnung der Rechtsnachteile
In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
zum Seitenanfang
Datenschutz