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Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung - StimmRMV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StimmRMV

Ausfertigungsdatum: 02.10.2018

Vollzitat:

"Stimmrechtsmitteilungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1723), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.10.2018 +++)

Auf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 38 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) und § 39 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.
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§ 2 Form der Mitteilung

Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.
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§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt

(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“.
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§ 5 Nutzung der MVP

Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP2 sind zu beachten. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“3 sind zu beachten.
2
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“ am Ende der Seite unter „Zusatzinformationen » Handbücher“.
3
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter“.
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§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten

(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.
(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.
(3) Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat „Extensible Markup Language“ (XML-Datensatz) enthalten.4 Sie muss als „Stimmrechtsmitteilung“ kenntlich gemacht werden.
(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
4
Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ am Ende unter „Schritt 5“.
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§ 7 Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung

Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.