(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
- 2.
die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
- 3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.
(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.