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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
§ 11 Rücknahme einer Übertragung

Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.