Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2.
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3.
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4.
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).