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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung

Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller hat dem Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte. Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antragsteller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen.