Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 92 Amtshilfe

Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.