Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) § 94Stadtstaaten-Klausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.