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Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung - THWAbrV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

THWAbrV

Ausfertigungsdatum: 13.10.2021

Vollzitat:

"THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4667)"

Ersetzt V 215-10-4 v. 13.12.2012 I 2674 (THW-AbrV)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2021 +++)

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.
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§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung
1.
der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
2.
der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
3.
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.
Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.
(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.
(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.
(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.
(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.
(3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.
(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.
(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.
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§ 4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung

Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.
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§ 5 Verwaltungsvorschrift

Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage (zu § 2 Absatz 3)
Auslagen und Gebühren

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4669 - 4673)
 
Abschnitt 1
 
Auslagen- und Gebührenkataloge
 
Tabelle 1
 
Personal
 
 Eingesetzte Helferinnen und HelferAuslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
 123
  1Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf
a)
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2
und 3 THWG) oder
b)
Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG)
25,00 €28,00 €
  2Andere Helferinnen und Helfer4,00 €7,00 €
 
Tabelle 2
 
Ausstattung
 
 Eingesetzte AusstattungAuslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
 123
  1Anhänger1,40 €4,40 €
  2Anhänger 2 t Nutzlast0,40 €1,00 €
  3Anhänger BDF-Lafette1,10 €3,30 €
  4Anhänger Drucklufterzeuger1,40 €4,40 €
  5Anhänger FGr I1,10 €3,50 €
  6Anhänger FGr O0,40 €1,20 €
  7Anhänger FGr Sp1,10 €3,50 €
  8Anhänger Führung und Lage3,90 €12,20 €
  9Anhänger mit Abstützsystem Holz2,40 €7,50 €
 10Anhänger mit Netzersatzanlage – groß –5,70 €18,10 €
 11Anhänger mit Netzersatzanlage – mittel –2,00 €6,30 €
 12Anhänger mit Netzersatzanlage – sehr groß –10,70 €34,20 €
 13Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – groß –8,30 €26,40 €
 14Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – klein –5,20 €16,70 €
 15Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – mittel –7,70 €24,50 €
 16Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K1,00 €3,00 €
 17Anhänger OV0,10 €0,20 €
 18Anhänger Plane/Spriegel1,30 €4,00 €
 19Anhänger Plattform1,60 €5,10 €
 20Anhänger Tieflader1,60 €4,90 €
 21Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage3,50 €11,00 €
 22Auflieger Sattelzug2,20 €7,20 €
 23Baumaschine Bagger7,70 €23,60 €
 24Baumaschine Radlader8,90 €27,40 €
 25Baumaschine Teleskoplader5,90 €18,30 €
 26Behälterausstattung1,70 €5,70 €
 27Beleuchtung Erweiterung – mittel –0,50 €1,70 €
 28Besprechungs- und Arbeitsraum0,20 €0,80 €
 29Bohr- und Aufbrechausstattung – groß –0,80 €3,30 €
 30Brückenbaumaterial0,60 €2,00 €
 31Einsatzgerüstsystem1,00 €3,80 €
 32Einsatzstellensicherungssystem3,20 €10,70 €
 33Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung0,40 €1,60 €
 34Energieverteilung – groß –2,20 €7,40 €
 35Energieverteilung – klein –0,20 €0,60 €
 36Energieverteilung – mittel –0,50 €1,70 €
 37Ergänzungsausstattung als FB FGr. B0,40 €1,50 €
 38Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB0,30 €0,80 €
 39Ergänzungsausstattung als FB FGr. E0,80 €3,30 €
 40Ergänzungsausstattung als FB FGr. I1,30 €4,40 €
 41Ergänzungsausstattung als FB FGr. K0,40 €1,40 €
 42Ergänzungsausstattung als FB FGr. N0,20 €0,60 €
 43Ergänzungsausstattung als FB FGr. O0,90 €3,10 €
 44Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl1,00 €4,10 €
 45Ergänzungsausstattung als FB FGr. R38,20 €129,80 €
 46Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB0,30 €0,70 €
 47Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp2,70 €11,20 €
 48Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW1,40 €6,00 €
 49Ergänzungsausstattung als FB FGr. W3,50 €14,90 €
 50Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP0,60 €2,00 €
 51Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL11,60 €39,40 €
 52Fahrplatten0,30 €0,80 €
 53Fachgruppenausstattung allgemein1,00 €2,00 €
 54Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk22,50 €80,30 €
 55Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch0,70 €3,30 €
 56Fernmeldebauausstattung1,80 €6,00 €
 57Fernmeldekraftwagen4,80 €16,80 €
 58Führungs- und Kommunikationskraftwagen12,40 €44,40 €
 59Führungskraftwagen4,20 €18,90 €
 60Gabelstapler1,20 €4,40 €
 61Gerätekraftwagen7,50 €26,90 €
 62Hebe- und Zuggeräteausstattung – mittel –0,70 €2,40 €
 63Hebe- und Zuggeräteausstattung – schwer –1,90 €6,40 €
 64Hochwasserpegel1,10 €7,10 €
 65Hydraulikaggregat0,10 €0,40 €
 66Kleines Boot1,30 €4,00 €
 67Kommunikationsausstattung – groß –2,20 €13,50 €
 68Kommunikationsausstattung – klein –0,40 €2,10 €
 69Kommunikationsausstattung – mittel –3,60 €22,30 €
 70Lagercontainer0,30 €1,00 €
 71Lastkraftwagen Kipper4,10 €14,60 €
 72Lastkraftwagen mit Ladebordwand5,70 €20,20 €
 73Lastkraftwagen mit Ladekran – leicht –7,00 €25,00 €
 74Lastkraftwagen mit Ladekran – mittel –11,10 €39,70 €
 75Lastkraftwagen mit Ladekran – schwer –14,70 €52,30 €
 76Lastkraftwagen Wechsellader4,50 €16,00 €
 77Mannschaftslastwagen IV4,50 €15,90 €
 78Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug2,00 €9,00 €
 79Mannschaftstransportwagen Fachgruppe2,10 €9,50 €
 80Mannschaftstransportwagen OV1,30 €5,90 €
 81Mehrzweckarbeitsboot3,50 €11,20 €
 82Mehrzweckgerätewagen4,70 €16,70 €
 83Mobile Kraftstoffversorgung0,20 €0,70 €
 84Modularer Schwimmkörper0,50 €1,10 €
 85Motorsäge, Basis0,20 €0,70 €
 86Notunterbringung2,00 €8,20 €
 87Ölwehrausstattung0,30 €1,00 €
 88Ortungsgeräte2,50 €11,00 €
 89Personenkraftwagen – geländegängig –1,10 €4,90 €
 90Personenkraftwagen OV0,50 €3,70 €
 91Pumpausstattung – klein – MoP/Typ C0,10 €0,40 €
 92Pumpausstattung – klein – TP0,20 €0,50 €
 93Pumpausstattung FGr WP5,60 €18,80 €
 94Pumpausstattung TP FGr N0,40 €1,30 €
 95Pumpausstattung TW1,50 €4,90 €
 96Rettungsausstattung – groß –0,40 €1,20 €
 97Rettungsspinne mit Anhänger9,70 €34,50 €
 98Sattelzugmaschine3,90 €13,80 €
 99Schwimmkörper Mehrzweckponton3,70 €11,80 €
100Separationsanlage – groß –14,00 €41,10 €
101Separationsanlage – klein –16,90 €49,60 €
102Skimmer0,90 €3,80 €
103Spreiz- und Schneidausstattung0,50 €3,70 €
104Stromerzeuger mit Zubehör0,30 €1,00 €
105Ausstattung für Thermisches Trennen – Plasma –0,50 €1,60 €
106Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung0,40 €1,30 €
107Trinkwasseraufbereitungsanlage36,90 €125,40 €
108Trinkwasserlabor im Container3,70 €12,40 €
109Unbemanntes Luftfahrtsystem1,70 €7,90 €
110Verpflegungszubereitungsausstattung5,80 €19,70 €
111Wassertransportausstattung0,40 €1,20 €
112Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung0,40 €1,40 €
113Werkstattcontainer6,20 €28,80 €
114Werkzeugausstattung0,60 €1,40 €
Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs
Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.
Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:
bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei Seilwindenbetrieb) und
bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden).
Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes berechnet* . Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.
 
Tabelle 3
 
Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren
 
Einsatzbezogene Auslagen3 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 15 € und höchstens 150 € je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren
Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen berücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung verbundenen Kosten ausmachen.
7 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 30 € und höchstens 300 € je Einsatz
 
Abschnitt 2
 
Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3
 
Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)
Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener Einsatzstunde)
Dabei bedeuten:
s:
Neupreis (in Euro)
y:
kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)
p:
Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.
r:
Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Ausstattungsgruppe Reparaturkostenfaktor r
Kfz, Anhänger 0,022
Baumaschinen und Großgeräte 0,027
Geräte mit Motorantrieb 0,025
Ausstattung, allgemein 0,034
Die Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet.
*
Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015, jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.