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Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TiefbauBAusbV

Ausfertigungsdatum: 03.06.2024

Vollzitat:

"Tiefbauberufeausbildungsverordnung vom 3. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 425) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)

Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 3.6.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft.
Abschnitt 1
 
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
 
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Dauer der Berufsausbildungen
§ 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 5Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
 
Unterabschnitt 1
 
Zwischenprüfung
 
§ 13Zeitpunkt
§ 14Inhalt
§ 15Prüfungsbereich
 
Unterabschnitt 2
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 16Zeitpunkt
§ 17Inhalt
§ 18Prüfungsbereiche
§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
§ 20Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
§ 21Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Abschnitt 3
 
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 24Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25Inhalt des Teiles 1
§ 26Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27Inhalt des Teiles 2
§ 28Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
§ 30Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
§ 31Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 32Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 33Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 35Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
 
Abschnitt 4
 
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
 
Unterabschnitt 1
 
Abschlussprüfung
 
§ 37Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38Inhalt des Teiles 1
§ 39Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40Inhalt des Teiles 2
§ 41Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
§ 43Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
§ 44Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 45Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 46Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 47Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 48Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
 
Abschnitt 5
 
Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
 
Unterabschnitt 1
 
Abschlussprüfung
 
§ 50Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 51Inhalt des Teiles 1
§ 52Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 53Inhalt des Teiles 2
§ 54Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 55Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
§ 56Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
§ 57Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 58Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 59Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 60Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 61Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
 
Abschnitt 6
 
Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
 
Unterabschnitt 1
 
Gesellen- oder Abschlussprüfung
 
§ 63Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 64Inhalt des Teiles 1
§ 65Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 66Inhalt des Teiles 2
§ 67Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 68Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
§ 70Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
§ 71Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 72Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 73Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 74Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
 
Abschnitt 7
 
Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
 
Unterabschnitt 1
 
Abschlussprüfung
 
§ 76Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 77Inhalt des Teiles 1
§ 78Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 79Inhalt des Teiles 2
§ 80Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 81Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
§ 82Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
§ 83Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
§ 84Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 85Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 86Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 87Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
 
Abschnitt 8
 
Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
 
Unterabschnitt 1
 
Abschlussprüfung
 
§ 89Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 90Inhalt des Teiles 1
§ 91Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 92Inhalt des Teiles 2
§ 93Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 94Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
§ 95Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
§ 96Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
§ 97Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 98Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 99Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Weitere Berufsausbildungen
 
§ 100Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
 
Abschnitt 9
 
Schlussvorschriften
 
§ 102Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
 
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 3Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 4Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Anlage 5Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Anlage 6Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, sowie Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Straßenbauer und Straßenbauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Brunnenbauer und Brunnenbauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Gleisbauer und Gleisbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin dauert drei Jahre.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin dauert drei Jahre.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin dauert drei Jahre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne

(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D,
2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: Anlage 2 Abschnitt A, B und D,
3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: Anlage 3 Abschnitt A, B und D,
4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D oder Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie
5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(6) Gegenstand der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(7) Gegenstand der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in Anlage 6 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(9) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
a)
Straßenbauarbeiten,
b)
Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,
c)
Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,
d)
Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten oder
e)
Gleisbauarbeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
b)
Herstellen von Verkehrswegen sowie
c)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen
a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie
b)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen
a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie
b)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
b)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie
c)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
b)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
c)
Herstellen von Verkehrswegen sowie
d)
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
16.
Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,
17.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
18.
Herstellen von Asphaltschichten,
19.
Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton sowie
20.
Einbauen von Fertigteilen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Straßenbauer und Straßenbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
16.
Herstellen von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken,
17.
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung sowie
18.
Sanieren und Instandhalten von Kanälen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
16.
Einbauen von Druckrohrleitungen,
17.
Einbauen von Elektro- und Kommunikationsleitungen sowie
18.
Instandhalten von Leitungen und Kabelschächten.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
16.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
17.
Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen,
18.
Herstellen von horizontalen Bohrungen,
19.
Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen,
20.
Herstellen von Abschlussbauwerken,
21.
Installieren von Wasserförder- und Wasserversorgungsanlagen sowie
22.
Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Brunnenbauer und Brunnenbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
16.
Bearbeiten von Metallen,
17.
Herstellen von Bohrungen,
18.
Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen,
19.
Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen,
20.
Herstellen von Baugrundverbesserungen,
21.
Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten,
22.
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden sowie
23.
umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,
12.
Herstellen von Verkehrswegen,
13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,
14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
16.
Herstellen von Bahnübergängen,
17.
Einbauen und Montieren von Gleisen und Weichen sowie
18.
Instandhalten von Gleisen und Weichen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Gleisbauer und Gleisbauerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;
2.
Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;
3.
Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;
4.
Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;
5.
Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 14 sowie
b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 und 7 bis 9.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 5 und 6 bis 8.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 sowie 7.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 14,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt C laufende Nummer 4 sowie 7 bis 9.
(8) Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu
1.
fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder
2.
neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 7.
Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 7 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.
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§ 12 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 15 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,
4.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen,
9.
Bodenarten zu unterscheiden,
10.
Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben,
11.
Leitungsarten zu unterscheiden,
12.
offene Wasserhaltungen zu unterscheiden,
13.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
14.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen,
2.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen,
3.
Einbauen von Rohren und Formstücken,
4.
Herstellen einer offenen Wasserhaltung oder
5.
Durchführen einer Rammsondierung.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, statt.
(2) Sie erstreckt sich auf
1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 18 Prüfungsbereiche

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,
2.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder
3.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen,
2.
Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken oder
3.
Herstellen eines Erdplanums, eines Unterbaus und einer Sauberkeitsschicht, Einmessen des Schachtes sowie Herstellen einer offenen Wasserhaltung mit einem Pumpensumpf.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik die Tätigkeit Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung zugrunde zu legen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
2.
Herstellen eines Verbauabschnittes,
3.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder
4.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.
(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten die Tätigkeit Durchführen von Arbeiten an einem Gleis zugrunde zu legen.
(7) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(8) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(9) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
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§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
a)
Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,
b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten,
c)
Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
d)
Unterscheiden von Asphaltschichten sowie
e)
Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken;
3.
Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
a)
Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
b)
Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie
c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;
4.
Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
a)
Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,
b)
Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie
c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;
5.
Bereich Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
a)
Zeichnen von Schichtenprofilen,
b)
Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,
c)
Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,
d)
Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,
e)
Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie
f)
Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck;
6.
Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
a)
Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,
b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,
c)
Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,
d)
Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie
e)
Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern“mit 60 Prozent,
2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 30 Prozent 
sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,
2.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder
3.
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Straßenbauarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Straßenbauarbeiten:
a)
Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,
b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten,
c)
Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
d)
Unterscheiden von Asphaltschichten sowie
e)
Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
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§ 27 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
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§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Verkehrsflächen“,
2.
„Durchführen von Straßenbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Verkehrsflächen unter Berücksichtigung von Quer- und Längsgefälle herzustellen sowie
4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,
2.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,
3.
Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel,
4.
Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke oder
5.
maschinelles Herstellen eines Plattenbelages unter Einsatz digitaler Messgeräte.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Baustellen einzurichten,
3.
Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
4.
Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Pläne zu lesen und auszuwerten,
6.
Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
7.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
9.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,
2.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
3.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
4.
Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
5.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
6.
Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,
7.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie
8.
Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Verkehrsflächen“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Straßenbauarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Straßenbauarbeiten“,
b)
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin nach § 33 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 33 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
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§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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§ 38 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 2 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 2 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen,
2.
Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken oder
3.
Herstellen eines Erdplanums, eines Unterbaus und einer Sauberkeitsschicht, Einmessen des Schachtes sowie Herstellen einer offenen Wasserhaltung mit einem Pumpensumpf.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
a)
Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
b)
Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau und
c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“,
2.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Kanalleitungen, Schacht- oder Sonderbauwerke herzustellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Einbauen von Formstücken und Sonderbauwerken in einer Haus- und Grundstücksentwässerung,
2.
Herstellen einer Hausanschlussleitung mit Anschluss an die Hauptleitung, Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken,
3.
nachträglicher Einbau eines Abzweiges in eine vorhandene Leitung,
4.
Herstellen einer Absturzleitung,
5.
Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen,
6.
Verbinden von Rohren durch Stecken,
7.
Verbinden von Rohren durch Schweißen,
8.
Durchführen von Verdichtungskontrollen,
9.
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken,
10.
Herstellen von Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder
11.
Herstellen einer Entwässerungsleitung mit Leitungszone.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben sowie Schacht- und Sonderbauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
2.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben sowie zur Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
3.
Freispiegel- und Druckrohrleitungen sowie Hausanschlüsse zu unterscheiden,
4.
Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton sowie Steinen und Fertigteilen zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Abdichtungsverfahren für Schachtbauwerke zu beschreiben,
6.
Verfahren zur grabenlosen Verlegung zu beschreiben,
7.
Schäden an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
8.
Sanierungs- und Instandhaltungsverfahren an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
7.
Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu beschreiben,
8.
Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
9.
offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
10.
Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“,
b)
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 49 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik nach § 46 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 46 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
a)
Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,
b)
Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie
c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Infrastrukturleitungen“,
2.
„Durchführen von Leitungsbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Infrastrukturleitungen herzustellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für gasförmige Medien unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Herstellen einer Anbohrung sowie Herstellen von Verbindungen von Kunststoffrohren durch Schweißen und Durchführen einer Dichtheitsprüfung oder
2.
Einbinden einer Anschlussleitung für gasförmige Medien in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen sowie Herstellen von Verbindungen von Kunststoffrohren durch Schweißen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen,
2.
Verfahren zur Herstellung von Gruben und Gräben, Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
3.
Verfahren zum Korrosionsschutz und Schutz vor chemischen Einflüssen von Druckrohrleitungen zu beschreiben,
4.
Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse für gasförmige Medien zu unterscheiden,
5.
Verfahren zur offenen und geschlossenen Bauweise von Versorgungs-, Elektro- und Kommunikationsleitungen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Schäden an Rohren, Armaturen und Formstücken zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
7.
Instandhaltungsverfahren an Rohren, Armaturen und Formstücken zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
7.
Einbau- und Verdichtungsverfahren von Böden zu beschreiben,
8.
Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
9.
offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
10.
Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Infrastrukturleitungen“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Leitungsbauarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Leitungsbauarbeiten“,
b)
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 62 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik nach § 59 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 59 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
2.
Herstellen eines Verbauabschnittes,
3.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder
4.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
a)
Zeichnen von Schichtenprofilen,
b)
Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,
c)
Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,
d)
Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,
e)
Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren sowohl für offene als auch für geschlossene Wasserhaltung sowie
f)
Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 66 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in der Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,
2.
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,
3.
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
brunnenbauspezifische Messungen durchzuführen,
3.
Arbeiten im Brunnenbau durchzuführen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist je eine der folgenden Tätigkeiten aus dem Bereich Brunnenbauverfahren und dem Bereich Brunnenbautechniken zugrunde zu legen:
1.
Bereich Brunnenbauverfahren:
a)
Herstellen eines Brunnens einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,
b)
Herstellen eines Abschlussbauwerks,
c)
Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation,
d)
Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation,
e)
Durchführen einer Brunnenregenerierung einschließlich Dokumentation oder
f)
Ausbau einer Bohrung für geothermische Zwecke einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation;
2.
Bereich Brunnenbautechniken:
a)
Durchführen baugrundtechnischer Erkundungen einschließlich Dokumentation,
b)
Herstellen eines gewerkespezifischen Werkzeugs,
c)
Durchführen einer Brunneninspektion mit einer Unterwasserkamera einschließlich Dokumentation oder
d)
Durchführen einer Wasserhaltung.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus den beiden Bereichen zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
4.
Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
5.
Protokolle zu erstellen,
6.
das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,
7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,
8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
10.
Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,
11.
das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,
12.
Brunnen zu entwickeln,
13.
das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,
14.
das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,
15.
das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,
16.
geothermische Anlagen zu unterscheiden,
17.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
18.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“

(1) Im Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
3.
Protokolle zu erstellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
sowohl Pumpen als auch Pumpensysteme zu unterscheiden,
6.
sowohl Messeinrichtungen als auch Regeleinrichtungen zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Arten der Wasseraufbereitung zu unterscheiden sowie
8.
sowohl Instandsetzung als auch Wartung von Wasserversorgungsanlagen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,
b)
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 75 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 72 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 77 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
2.
Herstellen eines Verbauabschnittes,
3.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder
4.
Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
a)
Zeichnen von Schichtenprofilen,
b)
Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,
c)
Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,
d)
Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,
e)
Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie
f)
Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 79 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in der Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“,
2.
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,
3.
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Maschinen und Anlagen zu bedienen und instand zu halten,
3.
Messungen in Bohrungen durchzuführen,
4.
Arbeiten im Spezialtiefbau durchzuführen,
5.
Aufmaße zu erstellen,
6.
Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
7.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 7 zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Metallkonstruktion sowie
2.
Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,
3.
Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern und Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,
4.
Herstellen einer Rückverankerung einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,
5.
Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Anmischen und Verpressen einer Mantelmischung sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,
6.
Herstellen eines Bohrpfahls und Erstellen einer Dokumentation oder
7.
Vorbereiten, Vermessen und Einbringen sowie Ziehen eines Spundwandabschnittes und Erstellen einer entsprechenden Dokumentation.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
4.
Protokolle zu erstellen,
5.
Maßnahmen zur Baugrubensicherung zu unterscheiden,
6.
Massen- und Baustoffberechnungen durchzuführen,
7.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
8.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
10.
Einsatzmöglichkeiten von Spezialtiefbaugeräten sowie von Bohrwerkzeugen oder Greiferwerkzeugen zu unterscheiden,
11.
das Herstellen von Bohrungen zu beschreiben,
12.
das Herstellen von Pfählen zu beschreiben,
13.
das Herstellen von Ankersystemen zu beschreiben,
14.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
15.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
2.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,
3.
Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,
4.
Suspensionsberechnungen durchzuführen,
5.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
6.
Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
7.
die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie
8.
Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,
b)
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 88 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin nach § 85 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 85 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 90 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
9.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Durchführen von Arbeiten an einem Gleis zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,
7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
9.
den Baugrund zu beurteilen,
10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Gleisbauarbeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Tiefbauarbeiten:
a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
b)
Unterscheiden von Verbauarten,
c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,
g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
2.
Bereich Gleisbauarbeiten:
a)
Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,
b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,
c)
Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,
d)
Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie
e)
Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 92 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in der Anlage 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in Anlage 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,
2.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
3.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Oberbauanlagen instand zu setzen sowie
4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind alle Tätigkeiten aus dem Bereich Oberbauanlagen sowie eine der Tätigkeiten aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde zu legen:
1.
Bereich Oberbauanlagen:
a)
Durchführen von gleistypischen Vermessungen,
b)
Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,
c)
Durchführen einer Weicheninspektion sowie
d)
Durchführen einer Spurweitenkorrektur;
2.
Bereich Instandsetzungsverfahren:
a)
Herstellen einer Oberbauanordnung,
b)
Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
c)
Durchführen von Brennschneiden an Schienen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“

(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
3.
die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
4.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
5.
Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
7.
Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
8.
Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“

(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,
3.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
4.
Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,
5.
Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,
6.
Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie
7.
Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“mit 30 Prozent,
3.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“mit 10 Prozent,
4.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
b)
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin nach § 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 98 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Tiefbaufacharbeiter oder zur Tiefbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
1.
zum Straßenbauer oder zur Straßenbauerin,
2.
zum Kanalbauer oder zur Kanalbauerin,
3.
zum Rohrleitungsbauer oder zur Rohrleitungsbauerin,
4.
zum Brunnenbauer oder zur Brunnenbauerin,
5.
zum Spezialtiefbauer oder zur Spezialtiefbauerin oder
6.
zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin
nach § 22 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Fußnote

§ 102 Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2. Juli 1999" durch die Angabe "2. Juni 1999" ersetzt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 52 - 64; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen, insbesondere durch Nageln und Schrauben, herstellen
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung herstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
j)
Bodenaufschlüsse erstellen
k)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
 
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabelleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
32
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
 
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
x)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
bb)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
cc)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
dd)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Minibagger, Radlader und Mini-Dumper außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
h)
Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke und Bauteile einmessen
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
h)
Längs- und Querprofile sowie Bögen abstecken
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton unterscheiden
g)
Auf- und Widerlager herstellen
h)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
i)
Bewehrungen herstellen und einbauen
j)
Einbauteile montieren
k)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
l)
Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
m)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
8
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Steinen und Fertigteilen unterscheiden
h)
Schachtsohle herstellen
i)
Schachtbauwerke aus Steinen und Fertigteilen herstellen
j)
Sohlgerinne und Bermen herstellen
k)
Steighilfen und Absturzsicherungen montieren
l)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
m)
Schachtabdeckungen einbauen
n)
Schachtbauwerke auf Dichtheit prüfen
 
10Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
l)
Baugrund beurteilen
m)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
n)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
o)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
p)
Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
q)
Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
r)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
s)
vorhandene Leitungen sichern
t)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
u)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
 
  
v)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
w)
Wasserhaltungen überwachen
 
11Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Erdbauwerke, insbesondere Einschnitte und Dämme, profilgerecht herstellen
f)
Bodenbehandlungen durchführen
g)
Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
h)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
i)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
j)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
k)
Einfassungen herstellen
l)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
m)
Pflasterdecken und Plattenbeläge auch nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen
n)
Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
o)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
p)
Asphaltschichten auch nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
q)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
r)
Anschlüsse und Ränder herstellen
24
12Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden sowie Freispiegelleitungen herstellen
l)
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und Zustand prüfen
m)
Kanalbauteile transportieren und lagern
n)
Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
o)
Leitungszonen und Rohrbettungen herstellen
p)
Rohre höhen- und fluchtgerecht im vorgegebenen Gefälle einbauen
q)
Obere Bettung, Seitenverfüllung, Abdeckung und Hauptverfüllung von Rohren unter Berücksichtigung der Leitungszone herstellen
r)
Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren
s)
Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfen
t)
Kabelschutzrohre und Kabel einbauen
u)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
v)
Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
 
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Öffnungen in Fahrbahnbelägen manuell und mit leichten Abbruchhämmern herstellen sowie Öffnungen sichern
h)
Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmen
i)
Stahlbetonteile, Stahlbetonfertigteile sowie Rohr- und Kabelleitungen demontieren und sortieren
j)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Neubau und Umbau von Fahrbahnen unterscheiden
h)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
i)
Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
j)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen informieren
k)
mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten

8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ee)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ff)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
8
5Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
i)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
j)
Koordinatensysteme anwenden
k)
digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
6
6Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Aufbau- und Herstellungsverfahren von offenen und geschlossenen Entwässerungen unterscheiden
b)
offene Entwässerung, insbesondere Gräben, Mulden und Rückhaltebecken unter Berücksichtigung des Hochwasser- und Gewässerschutzes, herstellen
c)
geschlossene Entwässerung, insbesondere Linien- und Punktentwässerungssysteme, herstellen
6
7Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Pflasterdecken und Plattenbeläge in unterschiedlichen Verbänden, insbesondere Segmentbogenverband und Schuppenverband, und bei Neigungswechsel herstellen
b)
Pflaster und Platten an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
c)
großformatige Platten maschinell verlegen
d)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugen
e)
Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen
f)
taktile Bodenindikatoren einbauen
8
8Herstellen von Asphaltschichten
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Aufbau und Herstellungsverfahren von Kalt- und Heißbauweise unterscheiden
b)
Unterlage vorbereiten
c)
beim Einbringen von Asphaltschichten, Nähte ausbilden sowie Randausbildungen und Fugen herstellen
d)
Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
e)
an Eigenüberwachungsprüfungen mitwirken
f)
Asphaltschichten wiederherstellen
g)
Einbaumaschinen bedienen
h)
an Erneuerungen von Asphaltdecken mitwirken, beim Einbauen von Asphalt auf wetterbedingte Einflüsse achten und entsprechende Maßnahmen ergreifen
8
9Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Aufbau und Herstellungsverfahren von Betondecken, insbesondere mehrschichtige Bauweisen, unterscheiden
b)
Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unterlage vorbereiten
c)
Bewehrung, Dübel und Anker höhen- und fluchtgerecht einbauen
d)
an der Frischbetonprüfung mitwirken
e)
Betondecken, insbesondere mit Abziehbohlen, einbauen und strukturieren
f)
Betondecken, insbesondere durch Verdunstungsschutz, nachbehandeln
g)
Fugen unterscheiden, Raum-, Schein-, Press-, Quer- und Längsfugen herstellen und Vergussmasse einbringen
h)
beim Einbauen von Beton auf wetterbedingte Einflüsse achten und entsprechende Maßnahmen ergreifen
2
10Einbauen von Fertigteilen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Unterlage vorbereiten
b)
Anschlagmittel auswählen
c)
Fertigteile, insbesondere Betonwinkelstützwände und Betonfundamente, höhen- und fluchtgerecht einbauen
2
11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
j)
Arten von Verdichtungsprüfungen, insbesondere dynamische Lastplatte und Rammsondierung, unterscheiden, anwenden und dokumentieren
k)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
l)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
m)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
 
  
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Straßenbauer und Straßenbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 65 - 78; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
 
  
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdungen durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
 
  
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Verarbeitbarkeit von Beton auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung herstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung, insbesondere durch Herstellen eines Pumpensumpfes, durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
j)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
28
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabel- und Energieleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
 
  
x)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
bb)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
cc)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
dd)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, insbesondere Kernbohrgeräte, Kettensägen, Handkreissägen und Betonsägen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Verdichtungsgeräte, insbesondere Rüttler, Stampfer und Walzen, auswählen und bedienen
i)
Minibagger, Radlader und Dumper außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
8
  
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
i)
Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton unterscheiden
g)
Auf- und Widerlager herstellen
h)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
i)
Bewehrungen herstellen und einbauen
j)
Einbauteile montieren
k)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
l)
Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
m)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
 
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Steinen und Fertigteilen unterscheiden
h)
Erdplanum herstellen
i)
Auflage herstellen
j)
Bodenplatten für Schachtbauwerke herstellen und Außendichtungen anbringen
k)
Verfahren zur Erstellung von örtlich hergestellten Schachtbauwerken aus Kanalklinkern unterscheiden und Konstruktionserfordernisse berücksichtigen
l)
Schachtbauwerke aus Kanalklinkern instand halten und umbauen
m)
Sohlengerinne und Bermen herstellen
n)
Deckenkonstruktionen herstellen
o)
Steighilfen und Absturzsicherungen montieren
p)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
q)
Schachtabdeckungen einbauen
r)
Schachtbauwerke auf Dichtheit prüfen
s)
Anschlusselemente für die Anbindung der Rohrleitungen einbauen
t)
Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken aus Fertigteilen unterscheiden
u)
Schachtbauwerke aus Fertigteilen einbauen und montieren
v)
Fertigteile lagegerecht einbauen und auf Lage überprüfen
w)
Außendichtungen anbringen

12
10Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
k)
Baugrund beurteilen
l)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
m)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
n)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
o)
Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
p)
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Normverbau sichern, auf Sicht prüfen und beim Verfüllen zurückbauen
q)
Verbauarten, insbesondere Kammerdielenelementverbau, anwenden
r)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
s)
vorhandene Leitungen sichern
t)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
u)
Böden hinsichtlich der Aushubbreite lösen, Böden laden, fördern, lagern und sichern
v)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
w)
Aushubböden zum Einbau prüfen, aufbereiten und nach Erfordernissen konditionieren, Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
x)
Aushubböden und Einbaumaterialien auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
y)
Wasserhaltung überwachen
 
11Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
f)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
g)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
i)
Einfassungen herstellen
j)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
k)
Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
l)
Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen

18
  
m)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
n)
Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
o)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
p)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
 
12Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden sowie Freispiegelleitungen herstellen
l)
untere Bettung entsprechend der vorgegebenen Tragfähigkeit herstellen
m)
Rohre höhen- und fluchtgerecht im vorgegebenen Gefälle einbauen
n)
Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren
o)
obere Bettung, Seitenverfüllung, Abdeckung und Hauptverfüllung von Rohren unter Berücksichtigung der Leitungszone herstellen
p)
Haus- und Grundstücksentwässerungen herstellen
q)
Anbohrungen herstellen und Sattelstücke einbauen
r)
Kabelleitungen nach Material und Verwendungszweck unterscheiden
s)
Kabel einbauen und abdecken
t)
Kabelschutzrohre einbauen und Zwischenräume verfüllen
u)
Kabel in Kabelschutzrohre einbringen
v)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
w)
Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
 
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Öffnungen in Decken, Wänden und Fundamenten durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
h)
Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmen
i)
Beton- und Stahlbetonteile sowie Rohr- und Kabelleitungen demontieren und Stahlbetonteile und Rohr- und Kabelleitungen stofflich trennen
j)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen informieren
j)
mit am Bauprozess Beteiligten kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ee)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ff)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit in Schachtbauwerken und Kanälen prüfen und beurteilen, insbesondere mit Gasprüfgeräten, Einsatz von Absturzsicherungen, Bergungshilfen und Sauerstoffselbstrettern
gg)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
j)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
k)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
4
5Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
g)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
h)
Koordinatensysteme anwenden
i)
digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
2
6Herstellen von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
innenliegende und außenliegende Sohlabstürze herstellen
b)
Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
c)
Abdichtungselemente, insbesondere Fugenbänder, Bleche und Injektionsschläuche, einbauen
d)
Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit mit Luft- und Wasserdichtheitsverfahren prüfen
2
7Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
z)
unterschiedliche Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben, Verbau und Wasserhaltung unterscheiden, auswählen und anwenden
aa)
unterschiedliche Arten von Baugrubensicherungen, insbesondere bei tiefen Baugruben, bei schwierigen und gestörten Bodenverhältnissen und bei Grundwasser, unterscheiden und anwenden
bb)
Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und Gefährdungen, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch und Gasaustritt, vermeiden
cc)
Funktionsfähigkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials bei der Durchführung der Arbeiten prüfen
dd)
bei der Herstellung von Sohlabdichtungen und Baugrundverbesserungen mitwirken
ee)
Bauteile unterfangen
ff)
Baugruben unter besonderen Bedingungen, insbesondere mit Beton, mit Füller und mit Flüssigboden, verfüllen
12
8Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und Zustand prüfen
b)
Kanalbauteile transportieren und lagern
c)
Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
d)
Druckrohre, Armaturen und Formstücke verbinden, Kunststoffrohre schweißen
e)
Leitungszonen für Druckrohrleitungen herstellen
f)
zugfeste und nicht zugfeste Verbindungen herstellen
g)
Formstücke und Armaturen einmessen und protokollieren
h)
Prüfverfahren für Rohrleitungssysteme, insbesondere Dichtheitsprüfung, Lagegenauigkeit und Deformation, unterscheiden
i)
Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfen
j)
Verfahren zur grabenlosen Verlegung von Freispiegel- und Druckrohrleitungen, insbesondere durch gesteuerte und ungesteuerte Rohrvortriebsverfahren, Spühlbohrverfahren und Einpflügen, unterscheiden und daran mitwirken
16
9Sanieren und Instandhalten von Kanälen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Verfahren zur Sanierung von Kanälen, insbesondere Schlauchlining, unterscheiden
b)
Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Schachtbauwerke instand halten
e)
Kanäle absperren
f)
Abwasserumleitung herstellen
g)
bei grabenlosen Kanalsanierungen mitwirken
4
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Qualitätssicherungssysteme für den Kanalbau unterscheiden und anwenden
i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
k)
Arten von Verdichtungsprüfungen, insbesondere dynamische Lastplatte und Rammsondierung, unterscheiden, anwenden und dokumentieren
l)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
m)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
o)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
 
  
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 79 - 91; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
 
  
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen, insbesondere durch Aussteifungen, Nageln und Schrauben, herstellen
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern, Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
j)
Bodenaufschlüsse erstellen
k)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
30
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabelleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
 
  
x)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
bb)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
cc)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
dd)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Minibagger und Radlader außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
i)
Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen

6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton unterscheiden
g)
Auf- und Widerlager herstellen
h)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
i)
Bewehrungen herstellen und einbauen
j)
Einbauteile montieren
k)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
l)
Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
m)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
8
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Konstruktionen von Schacht- und Sonderbauwerken aus Steinen und Fertigteilen unterscheiden
h)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
i)
Schachtbauwerke aus Steinen und Fertigteilen herstellen
j)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
k)
Schachtabdeckungen einbauen
l)
Schachtbauwerke auf Dichtheit prüfen
 
10Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
l)
Baugrund beurteilen
m)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
n)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
o)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
p)
Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
q)
Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
r)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
s)
vorhandene Leitungen sichern
t)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
u)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
v)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
w)
Wasserhaltung überwachen
 
11Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
f)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
g)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
i)
Einfassungen herstellen
j)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
k)
Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
 
  
l)
Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
m)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
n)
Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
o)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
p)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
24
12Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden sowie Freispiegelleitungen herstellen
l)
Druckrohrleitungen für flüssige und gasförmige Medien unterscheiden
m)
Rohre, Armaturen und Formstücke sowie Bauteile für Kabelleitungen auf Eignung des Materials bezüglich Beschaffenheit und Zustand prüfen
n)
Bauteile für Rohr- und Kabelleitungen transportieren und lagern
o)
Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
p)
Druckrohre aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen durch Spanen und Trennen bearbeiten sowie durch Stecken, Schrauben, Klemmen, Pressen und Schweißen verbinden
q)
zugfeste und nicht zugfeste Verbindungen herstellen
r)
Leitungszonen und Rohrbettungen herstellen
s)
Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien einbauen
t)
Hausanschlüsse für Wasser herstellen
u)
Formstücke und Armaturen einmessen und protokollieren
v)
Rohrleitungssysteme auf Dichtheit prüfen
w)
Hygiene unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben für die Trinkwasserversorgung vor und während der Montage sowie bei der Inbetriebnahme sicherstellen
x)
passive Korrosionsschutze montieren und prüfen
y)
Leitungsgräben unter Berücksichtigung der Leitungszone und der Rohrüberdeckung verfüllen und verdichten
z)
Kabelleitungen nach Material und Verwendungszweck unterscheiden
aa)
Kabel verlegen und abdecken
bb)
Kabelschutzrohre einbauen und Zwischenräume verfüllen
cc)
Kabel in Kabelschutzrohre einbringen
dd)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
ee)
Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
 
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
bestehende Rohre und Leitungen umverlegen
h)
Öffnungen in Fahrbahnbelägen manuell und mit leichten Abbruchhämmern herstellen sowie Öffnungen sichern
i)
Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmen
j)
Beton- und Stahlbetonfertigteile und Rohr- und Kabelleitungen demontieren und Stahlbetonteile und Rohr- und Kabelleitungen stofflich trennen
k)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen informieren
j)
mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ee)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ff)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
6
5Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
g)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
h)
Koordinatensysteme anwenden
i)
digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
2
6Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
x)
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben unterscheiden, auswählen und anwenden
y)
Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials
z)
Verfahren zur Herstellung von geschlossenen Wasserhaltungen anwenden
aa)
Bauteile unterfangen
6
7Einbauen von Druckrohrleitungen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Verfahren zu offenen und geschlossenen Bauweisen von Druckrohrleitungen unterscheiden, auswählen und anwenden
b)
Rohre, Armaturen und Formstücke auf Eignung für die vorgesehene Verwendung einschätzen
c)
Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken aus unterschiedlichen Materialien herstellen, einbauen und ausrichten
 
  
d)
Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitungen, insbesondere durch Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen mittels Setzgerät, ausführen
e)
Hausanschlüsse, insbesondere für gasförmige Medien, herstellen und dabei Sicherungsmaßnahmen durchführen
f)
Dichtheitsprüfung für Leitungen, insbesondere für gasförmige Medien, durchführen
g)
Druckrohrleitungen vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
h)
Druckrohrleitungen in geschlossener Bauweise herstellen
16
8Einbauen von Elektro- und Kommunikationsleitungen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Verfahren zur offenen und geschlossenen Bauweise von Elektro- und Kommunikationsleitungen unterscheiden, auswählen und anwenden
b)
Leerrohre einsetzen
c)
Mikrorohre einsetzen
d)
Kabelschächte einbauen
e)
Hauseinführungen herstellen
6
9Instandhalten von Leitungen und Kabelschächten
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Verfahren zur Instandhaltung von Leitungen unterscheiden und auswählen
b)
Schäden feststellen sowie Gefahren beurteilen und Präventionsmaßnahmen vornehmen
c)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
d)
Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen
e)
Kabelschächte instand halten
f)
Leitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
4
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
l)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 92 - 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
 
  
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen

6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Holzverbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
 
  
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen und Verdichtung überprüfen
j)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
28
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabelleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Durchführung der eigenen Tätigkeiten berücksichtigen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
 
  
x)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen ressourcensparend betreiben
bb)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
cc)
Flurschäden vermeiden und beseitigen
dd)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen für den Abtransport vorbereiten und verladen
ee)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
ff)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
8
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auswählen, Maschinen einrichten, Anbaugeräte anbauen, Anlagen aufbauen sowie Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen, Anbaugeräten und Anlagen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Minibagger und Radlader außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln und diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
h)
Schichtenprofile und Ausbaupläne für Bohrungen lesen und anwenden, Brunnenausbaupläne anfertigen
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Herstellprotokolle anfertigen

6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
g)
Messungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Auf- und Widerlager herstellen
g)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
h)
Bewehrungen herstellen und einbauen
i)
Einbauteile montieren
j)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
k)
Frischbetonprüfung durchführen
l)
Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
m)
Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
n)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten

8
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
h)
Schachtbauwerke herstellen, auch aus Fertigteilen
i)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
j)
Schachtabdeckungen einbauen
 
10Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
k)
Baugrund beurteilen
l)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
m)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
n)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
o)
Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
p)
Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
 
  
q)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
r)
vorhandene Leitungen sichern
s)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
t)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
u)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
v)
Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung unterscheiden, Wasserhaltung betreiben und überwachen, insbesondere Absenkziel messen und dokumentieren
 
11Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
f)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
g)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
i)
Einfassungen herstellen
j)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
k)
Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
l)
Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
m)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
n)
Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
o)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
p)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
20
12Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden
l)
Rohre für die Ver- und Entsorgung aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen auswählen sowie trennen, bearbeiten, verbinden und einbauen
m)
Einbindungen in bestehende Rohrleitungen herstellen
n)
Hausanschlussleitungen herstellen
o)
Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
p)
Rohrleitungen spülen und desinfizieren
q)
oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser oder Suspensionen verlegen und überwachen
 
  
r)
Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen
s)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau unterscheiden
t)
Verfahren für die Gewinnung von Erdwärme unterscheiden
u)
Bohrungen in verschiedenen Verfahren, insbesondere Trocken- und Spülbohrverfahren, herstellen
v)
Bodenproben bei Bohrarbeiten, insbesondere bei Baugrunderkundungen, entnehmen, benennen und beschreiben und im Schichtenverzeichnis dokumentieren
w)
Suspension und Stützflüssigkeiten nach Verwendungszweck herstellen, Parameter messen und dokumentieren
x)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden und einsetzen
y)
Bohrungen in unterschiedlichen Techniken ausbauen
z)
Ausbaumaterialien für verschiedene Zwecke vorbereiten und einbauen
aa)
Einbaumaterialien in unterschiedlichen Verfahren in Bohrungen einbringen
bb)
Förderanlagen für Flüssigkeiten und Suspensionen auswählen, sowie aufbauen, betreiben und abbauen
 
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Beton- und Stahlbetonteile demontieren und stofflich trennen
h)
Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
i)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung oder Demontage und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen sowie Mess- und Prüfergebnisse berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Aufmaße und Protokolle über durchgeführte Arbeiten erstellen
g)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
h)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe, auch fremdsprachige, für Bauweisen und Bauteile anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen sowie Wartungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten
4
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
gg)
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser unterscheiden und anwenden
hh)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ii)
geräumte Baustelle sowie Dokumentation übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Vertikal- sowie Horizontalbohrgeräte aufstellen, ausrichten und in Betrieb nehmen
j)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente von Maschinen und Anlagen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, prüfen und warten
k)
Maschinen und Anlagen mit hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Steuerungs- und Antriebssystemen bedienen
6
5Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
h)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
i)
Koordinatensysteme anwenden
j)
digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
2
6Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebetechnik, herstellen
b)
Werkstücke, insbesondere Brunnenköpfe und Entsandungswerkzeuge, herstellen
4
7Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Verfahren zur Herstellung von vertikalen Bohrungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben auswählen
b)
Bohrwerkzeuge nach Geologie auswählen, Bohrwerkzeuge einrichten und warten
c)
Bohrungen mit Vertikalbohrgeräten und Anbaugeräten herstellen
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Wasser und Suspension, aufbereiten und wiederverwenden
 
  
e)
Bohrungen nach Entnahmekategorien für ungestörte und gestörte Bodenproben durchführen
f)
Bohrungen für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
g)
Bohrungen schichtgerecht sowohl im Schütt- als auch im Injektionsverfahren verfüllen und abdichten
h)
Verfahren zum Umgang mit und zur Behandlung von Reststoffen unterscheiden und anwenden
i)
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien einhalten
j)
Fangwerkzeuge unterscheiden und herstellen
k)
Fangarbeiten durchführen
l)
Verfahren für Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unterscheiden und anwenden sowie Sicherungsmaßnahmen durchführen

6
8Herstellen von horizontalen Bohrungen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Verfahren zur Herstellung von horizontalen Bohrungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben auswählen
b)
Start- und Zielpunkt festlegen sowie Streckenverlauf nach Prüfung auf Hindernisse festlegen
c)
Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen
2
9Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Filterkieskörnung bestimmen
b)
Ausbauverrohrung auswählen und einbringen
c)
Filterkies einbringen
d)
verpressbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und einbringen
e)
Brunnen entwickeln, insbesondere klarpumpen, entsanden und beproben
f)
Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen
g)
Brunnen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben entkeimen
h)
Pumpversuch durchführen
i)
Erdwärmesonde einbauen und mit Verpressmaterialien abdichten
j)
Dichtheitsprüfung an geothermischen Anlagen durchführen
k)
Protokolle erstellen und in die Brunnenakte aufnehmen
8
10Herstellen von Abschlussbauwerken
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Brunnenschächte und Verteilerschächte für geothermische Anlagen, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen
b)
Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
c)
Brunnenköpfe einbauen
d)
Abdichtungen herstellen
4
11Installieren von Wasserförder- und Wasserversorgungsanlagen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Wasserförderanlagen, insbesondere Steigleitungen und Pumpen, installieren und warten
b)
Wasserversorgungsanlagen, insbesondere Wasseraufbereitungen und Druckregelanlagen, installieren und warten
c)
Mess- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen
d)
Hygiene unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben für die Trinkwasserversorgung mit unterschiedlichen Verfahren, insbesondere durch Spülen und Desinfizieren, sicherstellen
6
12Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Verfahren zum Instandhalten, Regenerieren, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen unterscheiden und anwenden
b)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
c)
Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten
d)
Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren
e)
mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen
f)
Brunnensanierungsverfahren, insbesondere nachträgliche Grundwasserstockwerkstrennung, durchführen und dokumentieren
g)
Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
h)
Brunnen und geothermische Anlagen rückbauen, dabei Materialien sortenrein trennen
6
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
k)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
l)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
m)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
o)
Kunden und Kundinnen nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A und B).

Fußnote

Kursivdruck Anlage 4 Abschn. A Nr. 5 Spalte 2: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit werden die Wörter "Baustoffen- und Bauhilfsstoffen" durch die Wörter "Baustoffen und Bauhilfsstoffen" ersetzt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 106 - 118; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Holzverbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
 
  
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen und Verdichtung überprüfen
j)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
28
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabelleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Durchführung der eigenen Tätigkeiten berücksichtigen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
 
  
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
x)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen ressourcensparend betreiben
bb)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
cc)
Flurschäden vermeiden und beseitigen
dd)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen für den Abtransport vorbereiten und verladen
ee)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
ff)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
8
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auswählen, Maschinen einrichten, Anbaugeräte anbauen, Anlagen aufbauen sowie Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen, Anbaugeräten und Anlagen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Minibagger und Radlader außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln und diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
h)
Schichtenprofile und Ausbaupläne für Bohrungen lesen und anwenden, Brunnenausbaupläne anfertigen
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Herstellprotokolle anfertigen

6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
g)
Messungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Auf- und Widerlager herstellen
g)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
h)
Bewehrungen herstellen und einbauen
i)
Einbauteile montieren
j)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
k)
Frischbetonprüfung durchführen
l)
Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
m)
Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
n)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten

8
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
h)
Schachtbauwerke herstellen, auch aus Fertigteilen
i)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
j)
Schachtabdeckungen einbauen
 
10Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
k)
Baugrund beurteilen
l)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
m)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
n)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
o)
Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
p)
Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
 
  
q)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
r)
vorhandene Leitungen sichern
s)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
t)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
u)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
v)
Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung unterscheiden, Wasserhaltung betreiben und überwachen, insbesondere Absenkziel messen und dokumentieren
 
11Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
f)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
g)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
i)
Einfassungen herstellen
j)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
k)
Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
l)
Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
m)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
n)
Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
o)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
p)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
20
12
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden
l)
Rohre für die Ver- und Entsorgung aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen auswählen sowie trennen, bearbeiten, verbinden und einbauen
m)
Einbindungen in bestehende Rohrleitungen herstellen
n)
Hausanschlussleitungen herstellen
o)
Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
p)
Rohrleitungen spülen und desinfizieren
q)
oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser oder Suspensionen verlegen und überwachen
 
  
r)
Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen
s)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau unterscheiden
t)
Verfahren für die Gewinnung von Erdwärme unterscheiden
u)
Bohrungen in verschiedenen Verfahren, insbesondere Trocken- und Spülbohrverfahren, herstellen
v)
Bodenproben bei Bohrarbeiten, insbesondere bei Baugrunderkundungen, entnehmen, benennen und beschreiben und im Schichtenverzeichnis dokumentieren
w)
Suspension und Stützflüssigkeiten nach Verwendungszweck herstellen, Parameter messen und dokumentieren
x)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden und einsetzen
y)
Bohrungen in unterschiedlichen Techniken ausbauen
z)
Ausbaumaterialien für verschiedene Zwecke vorbereiten und einbauen
aa)
Einbaumaterialien in unterschiedlichen Verfahren in Bohrungen einbringen
bb)
Förderanlagen für Flüssigkeiten und Suspensionen auswählen, sowie aufbauen, betreiben und abbauen
 
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Beton- und Stahlbetonteile demontieren und stofflich trennen
h)
Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
i)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung oder Demontage und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen sowie Mess- und Prüfergebnisse berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Aufmaße und Protokolle über durchgeführte Arbeiten erstellen
g)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
h)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
h)
mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer, baulicher und räumlicher Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen, dokumentieren und bewerten
r)
Anwendungsgebiete und Merkmale von Bauteilen und Bauwerken im Spezialtiefbau unterscheiden
4
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
gg)
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser unterscheiden und anwenden
hh)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ii)
für den Bauablauf optimierte verfahrensbezogene Baustelleneinrichtungen aufbauen
jj)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Grundgeräte im Spezialtiefbau, insbesondere Großdrehbohrgeräte und Ankerbohrgeräte, nach Funktion unterscheiden und deren Baugruppen benennen
j)
Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz, insbesondere für Großdrehbohrgeräte und Ankerbohrgeräte, vorbereiten und montieren
k)
Anbaugeräte sowie Zubehör für Dicht- und Schlitzwandtechnik vorbereiten und montieren
l)
Anbaugeräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Ramm- und Vibriertechniken vorbereiten und montieren
m)
Injektionskomponenten, insbesondere Injektionspumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen
n)
Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren

6
5Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
h)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
i)
Koordinatensysteme anwenden
 
6Bearbeiten von Metallen
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Werkstücke mittels Schraubverbindungen und Schweißtechnik herstellen
2
7Herstellen von Bohrungen
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern
b)
Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionen und Anker, herstellen
c)
Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen
6
8Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Pfahltypen nach Einsatzzweck, Lastabtrag, Material und Herstellverfahren unterscheiden
b)
Kleinbohrpfähle und Ankersysteme einbauen sowie Nachverpressungen durchführen
c)
Ankerkopfkonstrunktionen unterscheiden, einbauen und kontrollieren sowie Anker spannen und Ankerprüfungen durchführen
8
9Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Verfahren zur Sicherung von Baugruben, Hängen und Gebäuden unterscheiden
b)
Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen
c)
Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit vernageltem Spritzbeton, sichern
d)
horizontale Abstützung und Baugrubenabdichtungen durch Sohlen herstellen
8
10Herstellen von Baugrundverbesserungen
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Herstellungsverfahren und Anwendungsbereiche von Nieder- und Hochdruckinjektionen unterscheiden und anwenden
b)
Baugrundverbesserungsverfahren, insbesondere Rüttelstopf- und Rütteldruckverdichtung, unterscheiden und anwenden
c)
Entwässerungsverfahren zur Baugrundverbesserung unterscheiden und anwenden
d)
Bodenmischverfahren unterscheiden und anwenden
4
11Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Rammlehren herstellen
b)
Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, einbringen und ziehen
2
12Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Leitwände herstellen
b)
Verfahren für die Herstellung von Schlitz- und Dichtwänden unterscheiden und anwenden
c)
Bentonit- und Dichtwandsuspensionen herstellen, prüfen und aufbereiten
d)
Schlitze bewehren und im Kontraktorverfahren betonieren
e)
Trag- und Dichtelemente in Dichtwände einbauen
 
13umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Sonderverfahren im Spezialtiefbau kennen und unterscheiden
b)
Reinigungsverfahren für Grundwasser und Boden unterscheiden
c)
rechtliche Regelungen bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien einhalten
d)
besondere Anforderungen an Verfahren bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien zur Verhinderung oder Behebung von Umweltschäden beachten

8
  
e)
Verfahren zum Umgang mit und zur Behandlung von Reststoffen unterscheiden und anwenden
f)
Hilfsstoffe, insbesondere Wasser und Suspension, aufbereiten und wiederverwenden
 
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i)
Qualitätssicherungspläne beachten und umsetzen
j)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
k)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
l)
Messungen für Verformungs- und Richtungskontrollen durchführen
m)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
 
  
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 5 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 5 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A und B).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 119 - 130; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
6
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
6
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern

8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen herstellen
 
11Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
e)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
f)
Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
j)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
12Herstellen von Verkehrswegen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
22
13Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material und Verwendungszweck unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
e)
Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
f)
Dränung einbauen
g)
Kabelleitungen einbringen
h)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
i)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
j)
Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe d sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
c)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
d)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe zurückbauen
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
6
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen
r)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
s)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
t)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
u)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
v)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
w)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
 
  
x)
Lastaufnahmeeinrichtungen unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
y)
Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
z)
Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
bb)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
cc)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
dd)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführen
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
6
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
g)
gleisbautypische Messungen, insbesondere Gleishöhenmessungen und Handersatzmessungen, durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f)
Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
g)
Bewehrungen herstellen und einbauen
h)
Einbauteile montieren
i)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
j)
Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
8
9Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
k)
Baugrund beurteilen
l)
Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
m)
Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
n)
Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
o)
Verbauarten unterscheiden
p)
Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
q)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
r)
vorhandene Leitungen sichern
s)
Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
t)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
u)
Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
 
10Herstellen von Verkehrswegen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
e)
Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
f)
Erdbauwerke, insbesondere Einschnitte und Dämme für den Unterbau, profilgerecht herstellen
g)
Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
Oberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
i)
Bodenbehandlungen durchführen
j)
Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
k)
gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
26
  
l)
Einfassungen herstellen
m)
Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
n)
Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
o)
Unterlage für Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
p)
Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
q)
Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
r)
Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
s)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
t)
Verfahren zum Verlegen von Schienen und Schwellen unterscheiden
u)
Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen
v)
Schienenbefestigungsmittel unterscheiden und auswählen
w)
Schwellen auf- und umplatten
x)
Schwellen, insbesondere mit Schwellenzangen, verlegen und ausrichten
y)
Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen und Umsetzböcken, verlegen und befestigen
z)
Gleisjoch herstellen
aa)
Stoßlücken mit Flachlasche, Übergangslasche und Ausgleichslasche herstellen
bb)
Laschenverbindungen mit Schienenverbindern zur Rückstromführung herstellen
cc)
Gleise einschottern, heben, richten und stopfen
 
11Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
l)
Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
 
12Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe d sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
f)
Bestandspläne, insbesondere Trassenpläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmen
h)
Schienen und Schwellen demontieren, stofflich trennen und Abtransport veranlassen
i)
Beschaffenheit des Schotters berücksichtigen, Schotter aufnehmen, Abtransport veranlassen
4
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
branchenübliche Software anwenden
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Temperaturmessungen und Witterungsbedingungen, dokumentieren und bewerten
4
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ee)
Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
ff)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
h)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere Handstopf- und Schraubmaschinen, für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
i)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
4
5Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
h)
Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Trassenpläne, Absteckpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden
i)
Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Trassen- und Absteckplänen vergleichen
4
6Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
h)
Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
i)
Koordinatensysteme anwenden
2
7Herstellen von Bahnübergängen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Bauarten von Bahnübergängen unterscheiden
b)
Beläge für Bahnübergänge montieren und einbauen
c)
Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
2
8Einbauen und Montieren von Gleisen und Weichen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen
b)
Höhe und Richtung der verlegten Gleise und Weichen, insbesondere mit Nivellier-, optischen Visier- und Pfeilhöhenmessgeräten, prüfen
c)
Gleise jochweise einbauen
d)
Verfahren der Weichenmontage unterscheiden
e)
Weichenteile nach Verlegeplänen montieren
f)
vormontierte Weichen einbauen
g)
Gleisabschlüsse montieren
10
9Instandhalten von Gleisen und Weichen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Verfahren zur Instandhaltung sowie Instandsetzungsmaßnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Gleislagefehlern, unterscheiden und auswählen
b)
Baustellen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen sichern
c)
Schäden erkennen und anzeigen
d)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
e)
Durcharbeitungsmaßnahmen am Gleiskörper durchführen
f)
Schürfschlitze zur Begutachtung des Schotters und des Planums herstellen
g)
Planum und Schotter auf Verschmutzung sichtprüfen und Verschmutzung anzeigen
h)
Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
i)
Notlaschenverbindungen herstellen
j)
Schienen und Schwellen sowie Befestigungsmittel austauschen und auf Wiederverwertbarkeit prüfen
k)
Schotter austauschen
l)
Lichtraumprofil prüfen und die Beseitigung von Hindernissen veranlassen
m)
Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instand setzen
n)
Weichen anhand der Vorgaben in Weichenprüfblättern prüfen, Mängel beseitigen sowie Ergebnisse dokumentieren
o)
Weichen demontieren
22
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
i)
Qualitätsabweichung feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichung abstimmen und ergreifen
j)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A und B).