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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV)
§ 47 Unberührtheitsklausel

Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.