(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorgangs oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.
(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten
- 1.
bei natürlichen Personen
- a)
eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
- aa)
eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
- bb)
eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
- b)
eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und
- c)
einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie
- 2.
bei nicht natürlichen Personen
- a)
eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und
- b)
die gültige Kennung für Rechtsträger.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift und, wenn kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller. Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die registerführende Stelle kann auch andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren zum Nachweis der Identität zulassen, wenn diese Verfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Nachweise gewährleisten. Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt.
(5) Die Daten nach Absatz 2 oder die Daten, die in einem Verfahren nach Absatz 4 erhoben worden sind, sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.