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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.