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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Anlage 4 (zu § 9 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, den §§ 33, 39 Absatz 4 Nummer 3, § 43 Absatz 7 Satz 2, § 47 Absatz 1 Nummer 8, § 62 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)
Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 54 - 55)
 
Teil I
 
Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis
 
ParameterEinheitParameterwert
Radon-222Bq/l100
TritiumBq/l100
RichtdosismSv/a0,10
 
Teil II
 
Berechnung der Richtdosis
 
Die „Richtdosis“ ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.
Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von Kalium‑40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:
Die Summe aller Quotienten aus der gemessenen Aktivitätskonzentration des Radionuklids i und der Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i von i gleich 1 bis i gleich n ist kleiner-gleich 1, wobei n der Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide entspricht.
Dabei gilt:
Ci(mess)= gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
Ci(ref)= Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
n= Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide
 
Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser
 
RadionuklidReferenz-Aktivitätskonzentration
(siehe Anmerkung)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
Blei-2100,2 Bq/l
Polonium-2100,1 Bq/l
Radium-2260,5 Bq/l
Radium-2280,2 Bq/l
Uran-2342,8 Bq/l
Uran-2383,0 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
Americium-2410,7 Bq/l
Cäsium-1347,2 Bq/l
Cäsium-13711 Bq/l
Cobalt-6040 Bq/l
Iod-1316,2 Bq/l
Kohlenstoff-14240 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-2400,6 Bq/l
Strontium-904,9 Bq/l
Anmerkung:Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.
 
Teil III
 
Beurteilung der Richtdosis
 
Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden: Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha‑ges und Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.
1. Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha‑ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter
Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.
Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:
Die Summe aus der gemessenen Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration dividiert durch 0,1 Becquerel pro Liter, der gemessenen Radium-228-Aktivitätskonzentration dividiert durch 0,2 Bq/L und der gemessenen Blei-210-Aktivitätskonzentration dividiert durch 0,2 Bq/L ist kleiner-gleich 1.
 
Dabei gilt:
Calpha-ges (mess)= gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration
CRa-228 (mess)= gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration
CPb-210 (mess)= gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration
 
2. Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha‑ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter
Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.
Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:
Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter
 
Dabei gilt:
Cbeta-rest= Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration
 
Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.
3. Einzelnuklidbestimmung
Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt und die Richtdosis nach Teil II berechnet.