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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (Truppenzollverordnung - TrZollV)
§ 24 Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.