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Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TVMindestlohn VFlughSiK 4

Ausfertigungsdatum: 17.12.2025

Vollzitat:

"Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025 vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 334)"

Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 334 (VFlughSiKArbbV 4) tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe VFlughSiKArbbV 4 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

1.
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach
Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder
Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder
Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d
des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden,
fachlich
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG oder Service- und Fluggastdienste durchführen,
persönlich
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal – des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG.
2.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Entgeltstruktur

[Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
4.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
[Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
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§ 3 Entgeltgruppen

Entgeltgruppe II
Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.2 oder 11.2.3.3 sowie optional der zusätzlichen Kompetenz nach Nummer 11.2.3.4 oder 11.2.3.5. nur in Verbindung mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG als Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP), nach erfolgreich bestandener behördlicher Prüfung mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe III
Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Sicherheitspersonal für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG, mit entsprechender Tätigkeit (z. B.: Bordkartenkontrolle, Profiling (Interviewing), Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle, Bewachung von Flächen, auf denen Kontrollmittel oder Kontrollverfahren gem. des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden).
Entgeltgruppe IV
Anderes Personal mit qualifizierten Servicetätigkeiten und Fluggastdiensten, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, mit entsprechender Tätigkeit.
[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
[Die §§ 4 bis 10 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
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§ 11 Ausschlussfristen

1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch für den Anspruch von Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche von Beschäftigten unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.
[§§ 12 bis 15 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
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Anhang (zu § 2 der Anlage)
Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 334, S. 5)
Stundenentgelte ab dem 1. Mai 2025
EntgeltgruppeStundenentgelt in €
Entgeltgruppe II23,09
Entgeltgruppe III 
Alle Flughäfen und für Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind21,24
Entgeltgruppe IV17,21
Stundenentgelte ab dem 1. April 2026
EntgeltgruppeStundenentgelt in €
Entgeltgruppe II24,09
Entgeltgruppe III 
Alle Flughäfen und für Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind22,24
Entgeltgruppe IV18,21
[Die Entgeltgruppen I, III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind, und V sind von der Verordnung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]