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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UErgG 2

Ausfertigungsdatum: 23.03.1957

Vollzitat:

"Zweites Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 12 Nummer 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1976 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 23 und 24 (weggefallen)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.