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Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIGKostV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UIGKostV

Ausfertigungsdatum: 07.12.1994

Vollzitat:

"Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;
 geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2004 I 3704

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.12.1994 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 22 Nr. 1 G v. 27.7.2001 I 1950 mWv 3.8.2001 u. d. Art. 4 Nr. 1 G v. 22.12.2004 I 3704 mWv 14.2.2005
(1) Für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben.
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§ 4 (Inkrafttreten)

-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709)

 
A. Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro
1.Auskünfte 
1.1- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei
1.2- Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikatenbis 250
1.3- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssenbis 500
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. 
2.Herausgabe 
2.1- Herausgabe von Duplikatenbis 125
2.2- Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssenbis 500
 Auslagen werden zusätzlich erhoben. 
3.Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei
4.Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzesgebührenfrei
5.Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzesgebührenfrei
 
B. Auslagen
Nr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro
1.Herstellung von Duplikaten 
1.1- je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen0,10
1.2- je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen0,15
1.3- Reproduktion von verfilmten Akten
je Seite
0,25
2.Herstellung von Kopien auf sonstigen
Datenträgern oder Filmkopien
in voller
Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und
besondere Beförderung
in voller
Höhe