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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

Fußnote

(+++ Gem. Art. 10 Nr. 21 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 wurden abweichend von der Änderungsanweisung die Wörter "§§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe "§§ 1 bis 2b" ersetzt +++)