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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 211
Anderweitige Veräußerung
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
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