Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 295
Kapitalschutz
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
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