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Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in Bonn

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UNOPSBüroVbgV

Ausfertigungsdatum: 19.10.2023

Vollzitat:

"Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in Bonn vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 299)"

Die V tritt gem. Art. 3 Abs. 3 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26.10.2023 +++)

Vereinbarung in Kraft gem. Bek. v. 6.2.2024 II Nr. 58 mWv 4.12.2023
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Die durch Notenwechsel vom 21. Oktober 2022 und 12. Juli 2023 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für die Zweigstelle von UNOPS in Bonn.
(2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.