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Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2024, 2025 und 2026 (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UStSchlFestV

Ausfertigungsdatum: 17.10.2023

Vollzitat:

"Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 285)"

Die V tritt gem. § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) angefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) zuletzt geändert worden ist, und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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§ 1 Länderschlüsselzahlen

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer verteilt sich nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg0,137704457
Bayern0,170686895
Berlin0,042022533
Brandenburg0,019892527
Bremen0,011170930
Hamburg0,037425321
Hessen0,085265860
Mecklenburg-Vorpommern0,013890198
Niedersachsen0,085496664
Nordrhein-Westfalen0,233966237
Rheinland-Pfalz0,041101866
Saarland0,011515874
Sachsen0,041962866
Sachsen-Anhalt0,019440450
Schleswig-Holstein0,027981395
Thüringen0,020475927
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§ 2 Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen

(1) Für die Summe des Gewerbesteueraufkommens, die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Jahre 2016 bis 2021 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.
(2) Ergibt sich für eine Gemeinde in den Referenzjahren 2016 bis 2021 für die Summe des Gewerbesteueraufkommens nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, so wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.
(3) Für die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort, die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
(4) Für die Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort, die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2018 bis 2020 als Jahressumme maßgebend.
(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte insgesamt zugrunde gelegt. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, so ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben schätzt. Die Schätzung erfolgt in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit.
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§ 3 Gewichtung der den Gemeindeschlüsselzahlen zugrunde liegenden Merkmale

(1) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der Gewerbesteuer-Grundbetrag der Gemeinde für die einzelnen Jahre 2019 bis 2021 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird.
(2) Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2019 bis 2021 durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2019 bis 2021 für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird.
(3) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2018 bis 2020 entsprechend den Absätzen 1 und 2 berechnet.
(4) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde am Bundesaufkommen dieses Merkmals mit dem Quotienten aus gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Summe aller so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden die Anteilswerte durch diese Summe dividiert.
(5) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen vom Beginn des jeweiligen Erfassungszeitraums der Merkmale bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens und der Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre nach den Absätzen 1 bis 3 berechnet.
(6) Bei Gemeindeteil-Ausgliederungen und Gemeindeteil-Umgliederungen werden das jährliche Gewerbesteueraufkommen und die Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen der ausgegliederte oder umgegliederte Gemeindeteil noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und der Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach den Absätzen 1 bis 3 errechnet.
(7) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend den Absätzen 1 bis 3 berechnet. Dafür werden die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, so wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
(8) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich von größer als null bis kleiner als 200 Prozent, so ist für die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor, so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
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§ 4 Aufteilung der Merkmale bei Gebietsstandsänderung

Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
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§ 5 Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen

(1) Werden Gemeinden nach dem 31. Dezember 2022 neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.
(2) Werden Gemeinden über Ländergrenzen hinweg neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen.
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§ 6 Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen

(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
(2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
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§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.