Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
- 1.
- die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- 2.
- die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
- a)
- bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- b)
- bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
