Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
- 1.
- Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,
- 2.
- Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,
- 3.
- Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12,
- 4.
- Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien,
- 5.
- Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g,
- 6.
- Grundsätze für die Überwachung nach § 14m
