Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,
2.
Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,
3.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12,
4.
Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien,
5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 14g,
6.
Grundsätze für die Überwachung nach § 14m
erlassen.