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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.