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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.