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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verkehrsfinanzgesetz 1955
Art 4 Mittelverwendung und Kostenerstattung

(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten,
1.
die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten und
2.
die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu verwenden.
(2) Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des Grundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen Stellen als Zuschuß zur Verfügung.