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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verkehrsfinanzgesetz 1955
Art 5 Rechnungslegung

(1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.
(2) Die Rechnung und die Verwendung der Baumittel werden durch den Bundesrechnungshof geprüft.