(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
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nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen,
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kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
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prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
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ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40,
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prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen,
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kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
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prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
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kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
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veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach § 19 und gibt im Falle der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt,
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kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2, erteilen,
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informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2,
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verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3,
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kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen,
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widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 widerrufen,
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prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
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prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
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benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
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prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,
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kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
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entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
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entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
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berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
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berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
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berechnet gemäß dem nach Nummer 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite,
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kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen,
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nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
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kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
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entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
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kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
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prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7,
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entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister und veröffentlicht dieses im Internet,
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überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität und kann die dazu erforderlichen Anordnungen nach § 56 Absatz 3 Satz 3 erteilen,
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ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
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soll Registrierte aus dem Prüferregister nach § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 4 entfernen,
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gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10, Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
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informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 66 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
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übermittelt nach § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
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übermittelt nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen,
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stellt dem Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 6 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
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verwendet die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
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ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.