Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

VerpackDG

Ausfertigungsdatum: 13.07.2026

Vollzitat:

"Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) geändert worden ist"

Hinweis:Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
2
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43; L, 2024/90243 vom 17.4.2024, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1892 vom 10. September 2025 (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025) geändert worden ist,
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1; L, 2025/90573, 4.7.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist.

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2025/40 (CELEX Nr: 32025L0040)
Umsetzung der
EGRL 98/2008 (CELEX Nr: 32008L0098)
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 13.7.2026 I Nr. 207 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Abs. 7 dieses G am 12.8.2026 in Kraft.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen
Teil 2
Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
§ 4Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
§ 5Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 6Registrierung; zuständige Behörde
§ 7Systembeteiligungspflicht
§ 8Branchenlösungen
§ 9Datenmeldungen
§ 10Vollständigkeitserklärungen
§ 11Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
im Bundesgebiet
§ 12Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen
§ 13Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
§ 14Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
§ 15Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten
§ 16Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
§ 17Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen
§ 18Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
Kapitel 3
Zulassung
§ 19Zulassung von Herstellern
§ 20Zulassung von Systemen
§ 21Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
§ 22Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 23Widerruf der Zulassung
Kapitel 4
Pflichten der Systeme
§ 24Gemeinsame Stelle der Systeme
§ 25Meldepflichten der Systeme
§ 26Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
§ 26aVorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen
§ 27Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 28Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
§ 29Rahmenvorgabe
§ 30Berechnung der Entgelte
§ 31Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
§ 32Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
§ 33Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
§ 34Zuschlagserteilung; Vertragsschluss
§ 35Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren
§ 36Elektronische Ausschreibungsplattform
§ 37Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen
§ 38Getrennte Sammlung
§ 39Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 40Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
§ 41Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 42Anforderungen an die Verwertung
§ 43Mengenstromnachweis
Kapitel 7
Getränkeverpackungen
§ 44Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
§ 45Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
§ 46Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 47Hinweispflichten
Kapitel 8
Zentrale Stelle Verpackungsregister
§ 48Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 49Organisation
§ 50Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen
§ 51Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
§ 52Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
§ 53Gemeinkosten
§ 54Aufgaben
§ 55Automatisierung
§ 56Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 57Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 58Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Kapitel 9
Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
§ 59Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen
§ 60Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
§ 61Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten
Teil 3
Konformitätsbewertung
§ 62Sprache der EU-Konformitätserklärungen
§ 63Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung
§ 64Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 65Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung
Teil 4
Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften
§ 66Bußgeldvorschriften
§ 67Einziehung
§ 68Übergangsvorschriften
Anlage 1Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5
Anlage 2Kennzeichnung von Verpackungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2025/40.
(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.
(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.
(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv erfüllt.
(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.
(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial ersetzt.
(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin.
(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1.
(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und
1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
3.
seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen.
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.
(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
1.
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2.
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3.
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.
(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen.
(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.
(4) Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.
(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
(6) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Registrierung; zuständige Behörde

(1) Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;
2.
im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und
b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
3.
Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind;
5.
Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt;
6.
Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
7.
Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.
(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Systembeteiligungspflicht

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet.
(3) Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt.
(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.
(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.
(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Branchenlösungen

(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.
(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
1.
bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
2.
über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,
3.
die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.
(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
1.
die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und
2.
schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Datenmeldungen

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1.
Registrierungsnummer;
2.
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3.
Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
4.
Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Vollständigkeitserklärungen

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
2.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
3.
zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
4.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,
5.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen,
6.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
7.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:
1.
Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
2.
Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,
3.
Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen

(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen

(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der Verordnung (EU) 2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben, einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten

Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
1.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
2.
die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
3.
für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
4.
deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt,
5.
in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
6.
bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten

(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote, vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den §§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen

Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,
1.
bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,
2.
bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden,
3.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und
4.
deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens enthalten:
1.
Angaben zu den Messwerten,
2.
eine Beschreibung der verwendeten Messmethode,
3.
Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und
4.
eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Zulassung von Herstellern

(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er
1.
Verpackungen,
a)
die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt,
b)
die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder
c)
die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt,
2.
über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen,
3.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet hat,
4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht hat,
5.
sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden und
6.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat.
(5) Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Zulassung von Systemen

(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System
1.
im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3.
über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
4.
finanziell leistungsfähig ist,
5.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
6.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
7.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
(4) Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5) Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme

(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen.
(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:
1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.
Betriebskapital,
4.
Belastungen des Betriebsvermögens und
5.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage weiterer Prüfberichte, eines Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
1.
eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen und Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist,
2.
in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt,
3.
die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,
4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,
5.
eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
6.
die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Widerruf der Zulassung

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 19 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat, oder wenn er seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Landesbehörde kann die Zulassung nach § 20 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 22 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Betrieb der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.
(4) Der Widerruf der Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu geben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Gemeinsame Stelle der Systeme

(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.
Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
2.
Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
3.
wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4.
Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36;
5.
Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
6.
Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
7.
wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Meldepflichten der Systeme

(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden:
1.
bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung) und
2.
bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen.
(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.
(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Benennung des Systemprüfers.
(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 21 Absatz 3 Satz 1 genannten Angaben zu machen. § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten

(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:
1.
die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können und
2.
die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen.
(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26a Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu erfolgen hat.
(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte:
1.
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind, einschließlich
a)
einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 den nach § 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden Mindeststandard anzuwenden,
b)
Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist,
2.
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist,
3.
einen geeigneten Überprüfungs- und Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von Zuständigkeiten für den Fall eines Verstoßes gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene Vorgaben.
(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten:
1.
Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben,
2.
Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben,
3.
Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29 sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach § 42 und die Nachweispflichten nach § 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitsammeln.
(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen.
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen für die Sammlung von Abfällen aus Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich ein Entgelt in Höhe von insgesamt 0,10 Euro pro Einwohner des entsprechenden Sammelgebietes verlangen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Rahmenvorgabe

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Dieser darf umfassen:
1.
die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
2.
die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
3.
die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen.
(2) Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss geeignet ist sein, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt.
(3) Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Berechnung der Entgelte

(1) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
(2) Einigen sich die Parteien nach § 28 Absatz 2 zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.
(3) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 3 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen

(1) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.
(2) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer

(1) Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben.
(2) Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.
(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach § 35 festgestellt worden ist.
(4) Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens

(1) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 1 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
(3) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Ausschreibungsverfahrens zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
(4) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss

(1) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden.
(2) Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen.
(3) Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln.
(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.
(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungsführer.
(6) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren

(1) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der schriftliche und begründete Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information nach § 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Während der Dauer des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag nicht erteilen.
(3) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts nach den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform

(1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.
(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt.
(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung

Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeverordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Getrennte Sammlung

Restentleerte Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung nach den nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels zuzuführen. Die Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben unberührt. Davon ausgenommen sind Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen:
1.
Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
2.
Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
3.
Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
4.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
5.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
6.
wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Endvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich elektronisch zu übermitteln.
(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommene Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3 Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu informieren. Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information

(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.
(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.
(3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
1.
über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
2.
über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen.
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
(4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
1.
ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2.
die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
3.
das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen. Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung mit der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten bei den Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen.
(2) Die von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfassten Verpackungen sind von diesen Organisationen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen.
(3) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung haben über die Verwertung der durch die Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen ab dem Zeitpunkt der Zulassung kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr beteiligten Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zu Wiederverwendung, dem Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der Verwertung zugeführten Mengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach den Materialien Glas, Papier, Pappe und Karton, Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff und Holz aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen sind dem entsprechenden Hauptverpackungsmaterial nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung haben die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten Herstellern und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.
(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Anforderungen an die Verwertung

(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
1.
90 Masseprozent bei Glas,
2.
90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
3.
90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
4.
90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
5.
80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
6.
70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
7.
75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen
(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28 Absatz 1 bezieht sich die Quote nach Satz 1 auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.
(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt werden, wenn der Ausführer nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Mengenstromnachweis

(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu dokumentieren. Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.
(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen

Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Ziel ist es, einen Anteil von in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er die Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1.
Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den Endabnehmer abgegeben zu werden;
2.
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3.
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4.
Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5.
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6.
Folien-Standbodenbeutel;
7.
Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a)
Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b)
Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
c)
weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d)
Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen;
e)
sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f)
Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g)
sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
h)
Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte;
i)
Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
k)
Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
(5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Hinweispflichten

(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für wiederverwendbare Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.
(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

(1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen. Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro erneut zu errichten.
(2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
1.
die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
2.
die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
3.
im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
4.
sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
5.
sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.
(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind
1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand,
3.
der Verwaltungsrat und
4.
der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus:
1.
acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2.
zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3.
zwei Vertretern der Länder,
4.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
6.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus:
1.
zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2.
zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
4.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
5.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
6.
zwei Vertretern der Länder,
7.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
8.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
9.
einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
10.
einem Vertreter der Systeme,
11.
einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
12.
zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.
(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1.
drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
2.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3.
zwei Vertretern der Systeme und
4.
zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu den genauen Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen

(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich der erforderlichen Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die voraussichtlichen Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken.
(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Neben den Kosten nach Absatz 2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind.
(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach § 52 Absatz 2 auszugleichen.
(5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben. Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

(1) Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten, zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. Ein Anspruch der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.
(3) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen. Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist. Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde.
(4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen. Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
1.
notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
2.
Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
3.
den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen.
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern. Erstinvestitionen nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. Die Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Umweltbundesamtes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum

(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.
(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.
(1) Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder ausschließlich zugeordnet werden können.
(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen, den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen.
(3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 54, Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers sowie der Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, welche die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten hat. Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte so zu bemessen, dass sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von objektiven Kriterien jeweils zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen Gruppe an dem Gesamtaufwand an der Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind, zu berücksichtigen.
(5) Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Diese sind von der Zentralen Stelle Verpackungsregister regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltbundesamt anzupassen.
(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
1.
nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen,
2.
kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
3.
prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
4.
ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40,
5.
prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen,
6.
kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
7.
prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
8.
kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
9.
veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
10.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach § 19 und gibt im Falle der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt,
11.
kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2, erteilen,
12.
informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2,
13.
verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3,
14.
kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen,
15.
widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 widerrufen,
16.
prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
17.
prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
18.
benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
19.
prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,
20.
kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
21.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
22.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
23.
berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
24.
berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
25.
berechnet gemäß dem nach Nummer 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
26.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite,
27.
kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen,
28.
nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
29.
kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
30.
entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
31.
kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
32.
prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
33.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
34.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
35.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46,
36.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7,
37.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister und veröffentlicht dieses im Internet,
38.
überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität und kann die dazu erforderlichen Anordnungen nach § 56 Absatz 3 Satz 3 erteilen,
39.
ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
40.
soll Registrierte aus dem Prüferregister nach § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 4 entfernen,
41.
gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10, Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
42.
informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 66 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
43.
übermittelt nach § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
44.
übermittelt nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen,
45.
stellt dem Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 6 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
46.
verwendet die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
47.
ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
1.
errichtet und betreibt die elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die für die Registrierung nach § 6 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und die Zulassung von Sachverständigen und Prüfern nach § 56 erforderlich sind,
2.
stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen nach § 36 Absatz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,
3.
schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 mit Systemen, Betreibern von Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
4.
kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme, die Betreiber von Branchenlösungen, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ihre gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 50 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
5.
kann nach § 51 Absatz 6 Darlehen aufnehmen und Bürgschaften oder andere Sicherungsrechte einholen,
6.
erstattet dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 entstandenen Kosten,
7.
führt mindestens zweimal jährlich eine Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
8.
kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in angemessenem Umfang austauschen und
9.
informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 33 bis 36.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 und durch die nach § 26a Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach den §§ 50 und 51 darf sie Verträge mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Verträge nach § 51 Absatz 6 Satz 1, die mit Kreditinstituten geschlossen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Automatisierung

Verwaltungsakte nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten. § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses auf ihrer Internetseite. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 16 enthalten.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen. Er muss einen geeigneten Nachweis über die Berufsberechtigung enthalten.
(3) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich zu informieren, wenn sie die Prüfertätigkeit aufgegeben haben oder ihre Berufsberechtigung oder Berechtigung nach § 3 Absatz 16 weggefallen ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität der enthaltenen Informationen. Hierfür kann sie von den nach den Absätzen 1 und 2 Registrierten insbesondere Auskunft darüber verlangen, ob eine Fortsetzung der Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder Prüfer weiterhin beabsichtigt wird und ob bei den Registrierten die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung fortbesteht.
(4) Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Vorgaben der auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Nummer 39 entwickelten Prüfleitlinien im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet mindestens halbjährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate und zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 54 Absatz 1 Nummer 39 an. Nach den Absätzen 1 und 2 Registrierte sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen.
(5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit
1.
der Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung,
2.
der Tätigkeit als beauftragter Dritter,
3.
der Stellung als Angestellter, als Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einem System, zu einer Branchenlösung oder zu einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung,
4.
der Vermittlung von Verträgen für Hersteller mit den Systemen, einer Branchenlösung oder sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung,
5.
der Stellung als Angestellter, Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einer Prüfgesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, einem System, einer Branchenlösung oder einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung ist.
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn
1.
sie feststellt, dass die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung nicht vorliegt,
2.
ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder das Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat,
3.
ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 in einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt,
4.
der registrierte Sachverständige oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer seiner Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt oder
5.
eine Unvereinbarkeit nach Absatz 5 vorliegt.
Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht. Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen. Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Aufsicht und Finanzkontrolle

(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister untersteht hinsichtlich der ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Verpackungsregister Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Erfüllt die Zentrale Stelle Verpackungsregister die ihr nach § 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle Verpackungsregister gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte an das Umweltbundesamt über.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

(1) Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
(2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen

(1) Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
1.
Maßnahmen, die darauf abzielen, den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen zu erhöhen, zum Beispiel durch Förderung der gemeinsamen Verwendung oder Verbreitung standardisierter wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur, Organisation und Koordination für Rücknahme, Rekonditionierung und Abfüllung,
2.
Investitionen in Anlagen und Entwicklungen zur Reduktion des Materialeinsatzes für wiederverwendbare Verpackungen,
3.
Aufklärungsmaßnahmen über Verpackungsabfallvermeidung durch Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und
4.
Maßnahmen zur Förderung der kostengünstigen oder kostenlosen Abgabe von Leitungswasser durch gastronomische Betriebe in einem wiederverwendbaren oder vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis.
Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen.
(3) Die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen sind von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten bis zum 31. März eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

(1) Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, sind verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung im Bundesgebiet jeweils auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anzubieten. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern. Die Endvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
(2) Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.
(3) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen wiederverwendbaren Verpackungen, die sie im Bundesgebiet bereitgestellt haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten

(1) Endvertreiber nach § 60 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Endvertreiber die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Endvertreiber haften gegenüber Endabnehmern und Dritten bei Schäden, die aus der Befüllung wiederverwendbarer Behältnisse von Endabnehmern nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Endvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Ware in von Endabnehmern zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Sprache der EU-Konformitätserklärungen

Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung

Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nichtkonformität einer Verpackung nach Artikel 58 Absatz 3 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde aufgrund von Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, und
2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Verpackung.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.
(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung

Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 66 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt,
4.
entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
5.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis oder eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
7.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt,
9.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit erbringt,
10.
ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, ein System, eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung oder eine Branchenlösung betreibt,
11.
entgegen § 25 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
14.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
15.
entgegen § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder § 41 Absatz 2 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung und einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
16.
entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § 41 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
17.
entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von dort genannten Verpackungen nicht sicherstellt,
18.
entgegen § 40 Absatz 2 die dort genannten Abfälle einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
19.
entgegen § 41 Absatz 4 die Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
20.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt,
21.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
22.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Pfandsystem nicht beteiligt,
23.
entgegen § 46 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
24.
entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
25.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
26.
entgegen § 47 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 61 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
27.
entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
28.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 eine Ware nicht richtig anbietet oder
29.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt, die einer Anforderung nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht entspricht,
3.
entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
4.
entgegen Artikel 15 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, eine dort genannte Dokumentation oder EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5.
entgegen Artikel 15 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, nicht gewährleistet, dass eine Verpackung eine dort genannte Nummer oder ein Kennzeichen trägt, und nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
6.
entgegen Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Verpackung macht,
7.
entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8.
entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 15 Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3 oder Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
10.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde oder der Erzeuger eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 erstellt hat,
11.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass der Erzeuger eine dort genannte Anforderung erfüllt,
12.
entgegen Artikel 18 Absatz 7 eine dort genannte Kopie nicht bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 vorgelegt werden kann,
13.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Verpackung bereitstellt,
14.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
15.
entgegen Artikel 20 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Bedingungen die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht beeinträchtigen,
16.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
17.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 Prozent beläuft,
18.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt,
19.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Wiederverwendungssystem vorhanden ist,
20.
entgegen Artikel 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, nicht sicherstellt, dass eine Verpackung rekonditioniert wird,
21.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Wiederbefüllungsstation die Anforderungen nach Anhang VI Teil C erfüllt,
22.
entgegen Artikel 28 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Verpackung oder ein Behältnis nicht kostenlos bereitgestellt wird,
23.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass mindestens 40 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
24.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Verpackung wiederverwendbar ist,
25.
entgegen Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
26.
entgegen Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen bereitgesellt werden,
27.
entgegen Artikel 29 Absatz 9 Satz 3 ein Pfand nicht auszahlt oder eine Rückgabe nicht oder nicht richtig anzeigt,
28.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 oder 4 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
29.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht rechtzeitig vorsieht,
30.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 ein Produkt zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen anbietet,
31.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
32.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 dem Verbraucher eine dort genannte Möglichkeit nicht einräumt,
33.
entgegen Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
34.
entgegen Artikel 45 Absatz 7 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
35.
entgegen Artikel 45 Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
36.
entgegen Artikel 47 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
37.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe g bis n oder Artikel 62 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 10, 17 und 18 und des Absatzes 2 Nummer 23, 25, 26, 29 und 32 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 9, 11 bis 16, 19 bis 23, 25 und 27 und des Absatzes 2 Nummer 28, 33 und 35 bis 37 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Übergangsvorschriften

(1) Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
(2) Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
(3) Bezüglich derjenigen Registrierungen nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 beendet wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
(4) Bezüglich der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zu veröffentlichenden Liste der Hersteller gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz für Hersteller, die bis zum 11. August 2026 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben, in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
(5) Für Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 Verkaufs- und Umverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verkehr gebracht haben und keine Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sind, gelten die Pflichten zur Datenmeldung nach § 9 und zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 in Bezug auf diese Verpackungen entsprechend. Sofern die Daten nach § 10 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung nach Satz 1 übermittelt wurden, ist für dieselbe Verpackung keine zusätzliche Datenmeldung nach § 9 vorzunehmen. Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt ausschließlich § 10. Eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 2026 nicht zu hinterlegen. Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in der Datenmeldung nach § 9 und in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 finden § 3 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(6) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb entsprechend § 8 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort.
(7) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 Absatz 2 bis 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort.
(8) Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die in die Quotenberechnung für das Jahr 2026 einzubeziehen sind, finden bis zum 31. Dezember 2026 § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 42 Absatz 2 und 3 gilt ab dem 1. Januar 2027.
(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
(10) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in dem Mengenstromnachweis nach § 43 Absatz 1 finden § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(11) Systeme, die zum 11. August 2026 nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung genehmigt sind, gelten auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung die Erfüllung der folgenden weiteren Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweist,
1.
dass nach Nummer 1 die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die im Namen des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
dass nach Nummer 3 über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt wird, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
3.
dass es nach Nummer 5 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 7 Satz 2 eingerichtet hat und
4.
dass es nach Nummer 6 eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach § 20 Absatz 4 geleistet hat.
Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der Zulassungsfiktion unter der Bedingung, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, feststellen. Wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder nicht vorliegen, oder sie nach Satz 2 den Eintritt der Zulassungsfiktion feststellt, ist der entsprechende Bescheid öffentlich bekannt zu geben.
(12) Privatrechtlich als juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen diesen Aufgaben ohne Zulassung nach § 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027 nachgehen.
(13) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in den Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 findet § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(14) In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wurde, kann diese weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.
(15) Die vor dem 12. August 2026 erteilten Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung bleiben wirksam. Für Einordnungsanträge, die bis zum 11. August 2026 gestellt wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll eine Einordnungsentscheidung für die Zukunft und rückwirkend für den Zeitraum ab dem 12. August 2026 ändern, wenn sie aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2025/40 berechtigt wäre, die Einordnungsentscheidung mit einem anderen Inhalt zu erlassen. Für den Inhalt der Änderungsentscheidung nach Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40.
(16) Nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierte gelten auch im Sinne des § 56 als registriert. Bis zum 31. Dezember 2027 ist die Teilnahme an einer Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen; andernfalls gelten die Registrierungen von nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierten ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben. Die Regelungen des § 56 Absatz 6 bleiben unberührt.
(17) § 66 Absatz 2 ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 3 Nummer 4)
Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 207, S. 44)
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind,
Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen im Bundesgebiet bereitgestellt werden, und
Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 4)
Kennzeichnung von Verpackungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 207, S. 45 - 47)
Bei Verwendung von Abkürzungen dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden. Bei Verbundstoffen ist ein C mit der Abkürzung des Hauptbestandteils der Hauptmaterialart anzugeben (C/).
1.
Nummern und Abkürzungen für Kunststoffe
StoffAbkürzungNummer
PolyethylenterephtalatPET1
Polyethylen hoher DichteHDPE2
PolyvinylchloridPVC3
Polyethylen niedriger DichteLDPE4
PolypropylenPP5
PolystyrolPS6
  7
  8
  9
  10
  11
  12
  13
  14
  15
  16
  17
  18
  19
2.
Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
StoffAbkürzungNummer
WellpappePAP20
Sonstige PappePAP21
PapierPAP22
  23
  24
  25
  26
  27
  28
  29
  30
  31
  32
  33
  34
  35
  36
  37
  38
  39
3.
Nummern und Abkürzungen für Metalle
StoffAbkürzungNummer
StahlFE40
AluminiumALU41
  42
  43
  44
  45
  46
  47
  48
  49
4.
Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
StoffAbkürzungNummer
HolzFOR50
KorkFOR51
  52
  53
  54
  55
  56
  57
  58
  59
5.
Nummern und Abkürzungen für Textilien
StoffAbkürzungNummer
BaumwolleTEX60
JuteTEX61
  62
  63
  64
  65
  66
  67
  68
  69
6.
Nummern und Abkürzungen für Glas
StoffAbkürzungNummer
Farbloses GlasGL70
Grünes GlasGL71
Braunes GlasGL72
  73
  74
  75
  76
  77
  78
  79
7.
Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
StoffAbkürzungNummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle 80
Papier und Pappe/Kunststoff 81
Papier und Pappe/Aluminium 82
Papier und Pappe/Weißblech 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech 85
  86
  87
  88
  89
Kunststoff/Aluminium 90
Kunststoff/Weißblech 91
Kunststoff/verschiedene Metalle 92
  93
  94
Glas/Kunststoff 95
Glas/Aluminium 96
Glas/Weißblech 97
Glas/verschiedene Metalle 98
  99