Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG) § 8Sortenschutzsachen
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.