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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten (Verwendungsförderungsgesetz)
§ 3 Besoldungsrechtliche Regelungen

(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt im Soldatenverhältnis zugestanden haben, höchstens aber in Höhe von 15.000 DM. Die Einmalzahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach der Ernennung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; dies gilt nicht, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod oder durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endet.
(2) Verringert sich in den Fällen des Absatzes 1 das Endgrundgehalt (Grundgehalt), erhält der Beamte eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht.
(3) Die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bundesbeamten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt zugestanden haben, höchstens aber in Höhe von 15.000 DM, wenn die anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsgebiets (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes erfolgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; maßgebend für die Frist ist das Wirksamwerden der Versetzung.