der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
- a)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;
- b)
Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.