(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: 
- 1.
- die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt; 
- 2.
- (weggefallen) 
- 3.
- Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge, - die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden, - die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, - im übrigen - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; 
- 4.
- Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, - die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 
- 5.
- Luftfahrzeuge, - die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind, - das Luftfahrt-Bundesamt; - die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, - die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; 
- 6.
- Flughäfen - die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden; 
- 7.
- Flugplätze (ausgenommen Nummer 6) - die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden; 
- 8.
- Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen - a)
- für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben - die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind; 
- b)
- für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben - das Bundesamt für Logistik und Mobilität; 
- c)
- im übrigen - die unteren Verkehrsbehörden der Länder; 
 
- 9.
- sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen, - die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.