(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Auswerten von Planungsunterlagen und technischen Vorgaben,
- 2.
Beurteilen von Versammlungsstätten und von anderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher Voraussetzungen,
- 3.
Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und Anzeigen,
- 4.
Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchführen notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Beleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen Aufbauten sowie zur Energieversorgung,
- 5.
Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,
- 6.
Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts,
- 7.
Auswählen und Beauftragen von geeignetem Personal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits- und des Sozialrechts,
- 8.
Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 9.
Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal und von Dienstleistern,
- 10.
Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,
- 11.
Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, temporären Bauten sowie von Traversensystemen,
- 12.
Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ableiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
- 13.
Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von technischen Prüfungen und von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
- 14.
Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,
- 15.
Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Abläufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
- 16.
Unterweisen des technischen und des künstlerischen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe und
- 17.
Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirkenden sowie von Besuchern und Besucherinnen hinsichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens.