(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
- Ort und Zeit der Verhandlung;
- 2.
- die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
- 3.
- die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
