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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
§ 4 Einvernehmen mit den Ländern

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.