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Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WeinÜV

Ausfertigungsdatum: 24.08.2026

Vollzitat:

"Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243)"

Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

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Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.8.2026 I Nr. 243 vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 dieser V am 2.9.2026 in Kraft.
Abschnitt 1
Verkehrsverbote und Ausnahmen
§ 1Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 2Ausnahmegenehmigung
§ 3Versuchsgenehmigung
§ 4Vergällung von Weintrub
Abschnitt 2
Registerführung
§ 5Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis
§ 6Anforderungen an Formen der Registerführung
§ 7Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation
§ 8Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben
§ 9Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation
§ 10Mengenverluste
§ 11Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht
§ 12Analysenbuchführung; Subdelegation
§ 13Weitere Anforderungen an Eintragungen
Abschnitt 3
Beförderung von Weinbauerzeugnissen
§ 14Begleitdokumente
§ 15Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere
§ 16Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
§ 17Kontrollvorschriften
§ 18Subdelegation
Abschnitt 4
Überwachung
§ 19Entnahme von Proben
§ 20Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
Abschnitt 5
Meldungen
§ 21Erzeugungsmeldung
§ 22Bestandsmeldung
§ 23Erntemeldung
§ 24Subdelegation
Abschnitt 6
Einfuhr
§ 25Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
§ 26Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 27Probenahme und Kosten
§ 28Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation
Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29Straftaten
§ 30Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 31Übergangsbestimmungen
Anlage 1Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
Anlage 2Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse

(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf verarbeitet werden zu
1.
Weinessig oder
2.
Essig.
Wein nach Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitdokument mit dem Wort „essigstichig“ gekennzeichnet ist.
(2) Ein Drittlanderzeugnis darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist,
2.
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
3.
die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
4.
das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr herbeigeführt worden ist durch
a)
eine unrichtige Angabe,
b)
eine unrichtige Probe oder
c)
eine unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde.
(3) Ein Erzeugnis, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und das mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen ist, darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
2.
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
(4) Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes steht eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, der Ausfuhr des Erzeugnisses sowie dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zum Zweck der Ausfuhr nicht entgegen,
1.
wenn die Bezeichnung, die sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr des Erzeugnisses in dieses Gebiet ist,
2.
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, und
3.
soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist.
Ein zur Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis muss, sobald es mit einer im Inland nicht zulässigen Bezeichnung, einer nicht zulässigen sonstigen Angabe oder einer nicht zulässigen Aufmachung versehen ist, von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach Maßgabe des Satzes 4 gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der das Erzeugnis ausführt, so ist die Meldung auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge des Erzeugnisses sowie die Art der Abweichung von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
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§ 2 Ausnahmegenehmigung

(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden dürfen, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 ist ein Erzeugnis insbesondere dann, wenn dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden dürfen, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist die Genehmigung auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der so verwendeten Erzeugnisse ergibt.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit einer Auflage verbunden und befristet werden. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei
1.
einem inländischen abgefüllten Erzeugnis nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,
2.
einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Erzeugnis vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, oder, sofern ein solcher Ort nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,
3.
einem Erzeugnis im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.
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§ 3 Versuchsgenehmigung

Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zu Versuchszwecken zulassen, dass bei der Herstellung eines Erzeugnisses sowie eines Getränkes im Sinne des § 26 Absatz 2 des Weingesetzes
1.
ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren eingesetzt wird oder
2.
bestimmte Vorschriften des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben.
Eine Genehmigung ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 4 Vergällung von Weintrub

Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
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§ 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis

(1) Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 und Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.
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§ 6 Anforderungen an Formen der Registerführung

(1) Wer gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ein Register zu führen hat und von dieser Pflicht nicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgenommen ist (Registerführungspflichtiger) und das Register in der Form nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 führt, hat sicherzustellen, dass
1.
eine von keinem Marktteilnehmer veränderbare Protokolldatei Teil des Registers ist,
2.
eine elektronische Buchung nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern jede Änderung einer elektronischen Buchung eindeutig als solche kenntlich gemacht wird, und
3.
den zuständigen Stellen bei Aufforderung jede Eintragung im Register in einer für die Zwecke der Überwachung geeigneten Form präsentiert und elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Die Form der Registerführung nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ist von den zuständigen Stellen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und dieser Verordnung sowie derjenigen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die zuständigen Stellen können die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten Formen der Registerführung durch Allgemeinverfügung allgemein zulassen. In den Fällen des Satzes 2 genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der jeweils zuständigen Stelle.
(3) Jedes Register muss eine kontenmäßige und chronologische Darstellung aller eintragungspflichtigen Vorgänge zulassen.
(4) Die zuständigen Stellen können durch Allgemeinverfügung die näheren Voraussetzungen und die weiteren Einzelheiten der Formen der Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 festlegen.
(5) Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein fortlaufend nummeriertes Buch mit fest eingebundenen Blättern oder in ein elektronisches Verzeichnis eingetragen werden. Sofern die zuständigen Stellen für das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 ein Muster bekanntgeben, ist dieses einzuhalten. Bis zum 15. November eines Jahres gilt das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 als Teil des Registers im Sinne von § 5 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 7 Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation

(1) Ein Registerführungspflichtiger hat innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register Folgendes einzutragen:
1.
zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025,
2.
zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.
Ein Registerführungspflichtiger, der Weintrauben erntet, hat zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 täglich für das Lesegut Folgendes einzutragen:
1.
den natürlichen Alkoholgehalt,
2.
die Herkunft, und
3.
die Rebsorte.
Abweichend von Satz 2 kann bei Lesegut, das von dem Erntenden vollständig als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Register die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, sofern diese Bestätigungen die geforderten Angaben enthalten. In den Fällen des Satzes 3 sind die Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren.
(2) Der Registerführungspflichtige hat im Register für jede homogene Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors ein getrenntes Konto zu führen, das mit einer Nummer versehen ist, welche jeder homogenen Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors eindeutig und nach einer nachvollziehbaren Ordnung zugewiesen wird (Weinnummer). Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes für bestimmte Erzeuger nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien von Satz 1 und § 6 Absatz 3 abweichende Vorschriften über die Eintragungsmodalitäten und die Form zu regeln. Insbesondere kann von der Pflicht der getrennten Kontenführung nach Satz 1 abgesehen werden.
(3) Bei Einzelbuchungen kann zusätzlich zu der Angabe der Weinnummer die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bezeichnung des Erzeugnisses im Register angegeben werden. Betrifft ein Vorgang mehrere Erzeugnisse, so ist bei der Einzelbuchung jedes andere Erzeugnis mindestens mit der jeweiligen Weinnummer anzugeben.
(4) Bei Mengenangaben sind ein nicht abgefülltes Erzeugnis und ein abgefülltes Erzeugnis getrennt voneinander anzugeben. Darüber hinaus ist ein abgefülltes Erzeugnis getrennt nach der Nennfüllmenge des jeweils verwendeten Behältnisses anzugeben.
(5) Wenn die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert wird, so hat der Registerführungspflichtige das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer unverzüglich in das Register einzutragen. Der Registerführungspflichtige kann von der Vergabe einer neuen Weinnummer absehen, sofern er die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar in das Register einträgt.
(6) Ein Registerführungspflichtiger hat seinen Eigenverbrauch und den Eigenverbrauch seiner Familie innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register als „Eigenverbrauch“ einzutragen.
(7) Ein Registerführungspflichtiger, in dessen Besitz eine unvorhersehbare Änderung im Volumen eines Erzeugnisses auftritt, hat diese Änderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register als „Schwund“ oder „Mehrmenge“ einzutragen.
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
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§ 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben

(1) Ein Registerführungspflichtiger hat die nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 einzutragenden Behandlungen und die weiteren nach den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 erforderlichen Angaben innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register einzutragen.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
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§ 9 Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation

(1) Ein Registerführungspflichtiger, der ein Behältnis, das ein nicht abgefülltes Erzeugnis enthält, besitzt, hat unverzüglich nach dem Befüllen des Behältnisses ein Merkzeichen an gut sichtbarer Stelle und so anzubringen, dass es nicht verwechselt werden kann. Merkzeichen für ein Behältnis gemäß Satz 1 ist die Weinnummer oder eine genaue Bezeichnung des Erzeugnisses in Übereinstimmung mit den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Gebinde von nicht etikettierten Flaschen (Flaschenstapel) anzuwenden.
(2) Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern für die Lagerung von Erzeugnissen des Weinsektors, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, sind unverwischbar mit einer Nummer zu kennzeichnen (Behältnisnummer).
(3) Ein Registerführungspflichtiger hat in das Register einzutragen
1.
für jedes Behältnis nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Befüllen in einer Liste die folgenden Angaben:
a)
Behältnisnummer,
b)
Fassungsvermögen,
c)
Aufstellungsort,
2.
für Flaschenstapel unverzüglich nach ihrer Aufstellung den Lagerort.
Für jede homogene Partie eines Erzeugnisses nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Register die entsprechende Behältnisnummer oder der entsprechende Lagerort einzutragen. Sofern sich alle Behältnisse nach Absatz 2 in einem Raum befinden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c eine einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse hinreichend.
(4) Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register, die nach anderen Vorschriften bestehen, bleiben unberührt.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass die Weinbaubetriebe in dem Register über die Eintragungspflichten nach den §§ 7 und 8 hinaus Buch zu führen haben über die Erzeugnisse oder Mengen, die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegeben, verwendet, verwertet oder destilliert wurden. Sofern die Landesregierungen von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
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§ 10 Mengenverluste

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
1.
für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung
a)
im Holzfass 0,4 Prozent,
b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,
2.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
3.
für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
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§ 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht

(1) Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 hat spätestens zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.
(2) Ein Marktteilnehmer, der Begleitdokumente ausstellt oder empfängt, hat diese und entsprechende Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und in zeitlicher Reihenfolge oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.
(3) Ein Registerführungspflichtiger hat das von ihm geführte Register einschließlich aller Belege und Begleitdokumente und entsprechender Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 3 Satz 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.
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§ 12 Analysenbuchführung; Subdelegation

(1) Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
1.
die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,
2.
das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
3.
der Zeitpunkt und der Inhalt eines Beratungsvorschlages,
4.
die Art und die Menge zu verwendender Behandlungsstoffe sowie
5.
der Name und die Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
(2) Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1 zu regeln.
(3) Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.
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§ 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen

Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht sichtbar ist. In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.
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§ 14 Begleitdokumente

(1) Ein Marktteilnehmer, der Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern, oder von diesen zu Einzelhändlern befördert oder befördern lässt, hat der Beförderung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vor Beginn der Beförderung ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, Beförderungen oder Lieferungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.
(4) Die zuständigen Stellen können unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 auf Antrag genehmigen, dass ein Begleitdokument für die Beförderung im Inland auch dann nicht erforderlich ist, sofern die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat beginnt.
(5) Sofern die Beförderung von Traubentrester oder von Weintrub im Inland beginnt, hat die zuständige Stelle die weiteren Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 durch Allgemeinverfügung festzulegen.
(6) Sofern die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ausschließlich im Inland stattfindet oder sofern die Weinbauerzeugnisse unmittelbar aus dem Inland ausgeführt werden, gelten in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zusätzlich als Begleitdokumente
1.
auf elektronischem Wege bereitgestellte Begleitdokumente aus dem Informationssystem des Elektronischen Weinbegleitdokument-Verfahrens,
2.
Formulare in Papierform, sofern sie die Informationen nach Anhang V Abschnitt A Spalte Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 enthalten, und
3.
für Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von bis zu zehn Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, Rechnungen und Lieferscheine, sofern sich diese einem Weinbauerzeugnis unzweifelhaft zuordnen lassen.
Sofern die zuständigen Stellen für die Formulare nach Satz 1 Nummer 2 Muster oder Vordrucke, auch elektronisch, bekanntgeben oder bereithalten, sind diese zu verwenden.
(7) Ist für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments erforderlich, ist hierfür ein Begleitdokument nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 zu verwenden. Der Versender hat spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Verladeorts zu übermitteln. Die zuständige Stelle des Verladeorts hat die zuständige Stelle des Entladeorts gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu unterrichten, indem sie dieser eine Kopie des Begleitdokuments übermittelt. Sofern die jeweils zuständige Stelle dies ermöglicht, können die Kopien nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden.
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§ 15 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere

(1) Ein Marktteilnehmer, der eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitdokument bei der Ausstellung deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Übermenge – nur zur Destillation“ einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so hat der Marktteilnehmer die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.
(2) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitdokument zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
(3) Wer Grundwein nach § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 16 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen

(1) Der Versender von Erzeugnissen, die in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt werden, hat auf dem Begleitdokument bei dessen Ausstellung deutlich lesbar in urkundenfester Schrift die Wörter „vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitdokument ... “ und die Bezugsnummern des für jede Teilmenge ausgestellten Begleitdokuments zu vermerken. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, sofern das Begleitdokument elektronisch bereitgestellt wird. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen und entsprechende Kopien zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren sind.
(2) Statt der Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen oder entsprechender Kopien kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitdokument oder eine entsprechende Kopie ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt werden. Der Aussteller hat eine Kopie des Begleitdokuments für die Gesamtmenge mit den Begleitdokumenten oder entsprechender Kopien für die Teilmengen nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.
(3) § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
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§ 17 Kontrollvorschriften

Wird eines der folgenden Erzeugnisse ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitdokuments zu übermitteln, bevor das verbrachte Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird:
1.
ein nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ausgestellt ist, oder
2.
ein Erzeugnis, für das das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist.
Sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, kann die Übermittlung nach Satz 1 auch elektronisch erfolgen.
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§ 18 Subdelegation

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 30 Satz 1 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass der Aussteller eines Begleitdokuments
1.
in dem Begleitdokument neben den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat und
2.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch, zuzuleiten hat.
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§ 19 Entnahme von Proben

Die für die Überwachung zuständigen Stellen können neben den Proben, die bei Überprüfungen nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 bis 4 und § 43a Absatz 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu nehmen sind, im Rahmen der Überwachung auch Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes entnehmen. Für die Proben nach Satz 1 gelten die Vorschriften des § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
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§ 20 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden

(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben einander bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt eine ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten. Die zuständige Stelle hat die weiteren Ermittlungen zu übernehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar andere Stellen der Überwachung um ergänzende Hilfe ersuchen. Die ersuchende Person hat die ihr unmittelbar übergeordnete Stelle unverzüglich über das Ersuchen zu unterrichten.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder haben den Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung untereinander zu gewährleisten.
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§ 21 Erzeugungsmeldung

(1) Erzeuger nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen die Angaben nach Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 mit Ausnahme der Ertragsrebflächen, für die die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 erfüllt sind, zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger nach Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
(3) Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, haben den Erzeugern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben zu liefern.
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 entsprechen
1.
100 Kilogramm Weintrauben: 78 Liter Wein,
2.
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost: 100 Liter Wein,
3.
100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 500 Liter Wein,
4.
100 Liter Jungwein: 100 Liter Wein.
(5) Für diejenigen Weinwirtschaftsjahre, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat, ist eine Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
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§ 22 Bestandsmeldung

(1) Meldepflichtige nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit den Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen.
(2) Sind in einem Weinwirtschaftsjahr keine Bestände übriggeblieben, so ist eine Meldung nach Absatz 1 für dieses Weinwirtschaftsjahr nicht erforderlich.
(1) Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, mit den Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 bis zum Ablauf des 15. Januar des Jahres zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger, die
1.
ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
2.
Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Subdelegation

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1a bis 4 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und um eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass folgende Informationen zu melden sind:
1.
die Rebflächen,
2.
der vorhandene Bestand und
3.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise Folgendes zu melden ist:
1.
beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
2.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein und
3.
weitere, nicht bereits nach den §§ 21 bis 23 zu meldende Angaben.
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§ 25 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung

(1) Ein Erzeugnis darf, sofern es sich um ein Drittlanderzeugnis handelt, nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung zur Einfuhr erfolgt ist. Soll ein solches Erzeugnis in den besonderen Zollverfahren zur Lagerung, zur aktiven Veredelung oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne von Artikel 210 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr bis zur Überführung des Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass das Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung, seinem Behältnis, seiner Bezeichnung und seiner Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sofern ein Erzeugnis in einem etikettierten Behältnis mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt wird, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Zulassung zur Einfuhr nicht erforderlich, wenn das Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde.
(3) Die amtliche Untersuchung und Prüfung können stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vorliegt.
(4) Von der Zulassung zur Einfuhr ist oder sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 befreit
1.
über die dort genannten Erzeugnisse hinaus alle Erzeugnisse des Weingesetzes in den in Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 genannten Fällen und
2.
Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.
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§ 26 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Bei der Zulassung zur Einfuhr haben sie zu prüfen, ob
1.
das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ordnungsgemäß nach den Artikeln 22 bis 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist und sich auf die Warensendung bezieht und
2.
die in den Dokumenten nach Nummer 1 enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung hat die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 8 Nummer 1 einzuholen.
(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht entspricht, hat die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten und das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle der Unterrichtung beizufügen.
(4) Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung bei der Zolldienststelle beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der amtlichen Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis einmalig erneut ein Erstgutachten einzuholen.
(6) Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt.
(7) Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.
(8) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
1.
für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen,
2.
für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen,
3.
für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, das sich dabei der Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.
(9) Dem Verfügungsberechtigten soll vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden, wenn der Einfuhr lediglich einer der folgenden Gründe entgegensteht:
1.
die Vorschriftswidrigkeit einer Bezeichnung oder einer sonstigen Angabe oder der sonstigen Aufmachung oder
2.
das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder des Teildokuments V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(10) Ein Erzeugnis, das von der Einfuhr zurückgewiesen worden ist oder auf dessen Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten
1.
in ein Drittland wiederauszuführen oder
2.
zu vernichten.
Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, ist das Erzeugnis auf seine Kosten zu vernichten.
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§ 27 Probenahme und Kosten

(1) Die Zolldienststelle darf die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.
(2) Die Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung und Prüfung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse hat der Verfügungsberechtigte zu tragen; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, sofern der Einfuhr nichts entgegensteht, Gebühren und Auslagen nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
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§ 28 Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation

(1) Ein zur Einfuhr bereits zugelassenes Erzeugnis bedarf bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass es zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden ist.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei einem in einem Zollanschluss hergestellten Erzeugnis, wenn es unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt wird.
(3) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass, sofern die Zulassung nach Absatz 2 entfällt, ein in einem Zollanschluss hergestelltes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, wenn nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht wird, dass dieses Erzeugnis den in § 25 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entspricht.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.
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§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
4.
entgegen
a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 8,
b)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,
c)
§ 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
d)
§ 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
e)
§ 13 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder
f)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Konto nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein Merkzeichen oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
7.
entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
8.
entgegen § 13 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert,
9.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
10.
entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
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§ 31 Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den §§ 5 bis 17 und 40 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Fassung erfolgen.
(2) Die §§ 21 bis 23 sind ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 29 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 26 Absatz 8 Nummer 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 243, S. 15)
Landeslabor Berlin-Brandenburg,
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover,
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen,
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland, Hürth,
Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,
Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 26 Absatz 8 Nummer 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 243, S. 15)
Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,
Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen,
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.