(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
- 1.
- oberirdische Gewässer,
- 2.
- Küstengewässer,
- 3.
- Grundwasser.
(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Fußnote
§ 2 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275)
