Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 78 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:
- 1.
- die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
- 2.
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
- 3.
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- 4.
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- 5.
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- 6.
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- 7.
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
- 8.
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- 9.
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
- keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
- 2.
- das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
- 4.
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- 5.
- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- 6.
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
- 7.
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
- 8.
- die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
- 9.
- die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben
- 1.
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- 2.
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- 3.
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- 4.
- hochwasserangepasst ausgeführt wird
- 1.
- in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
- 2.
- ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist.
(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn
- 1.
- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- 2.
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind
(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2.
- zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
- 3.
- zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
- 4.
- zur Regelung des Hochwasserabflusses,
- 5.
- zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Heizölverbraucheranlagen sowie des Verbots der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen,
- 6.
- zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Fußnote
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 46 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275)
§ 78 Abs. 3 Satz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 100a Abs. 3 Satz 1 u. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) idF d. Bek. v. 18.10.2004 SächsGVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Art. 1 d. G v. 23.9.2010 SächsGVBl. S. 270 mWv 15.5.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 845)
§ 78 Abs. 3 Satz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 100a Abs. 3 Satz 1 u. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) idF d. Bek. v. 18.10.2004 SächsGVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Art. 1 d. G v. 23.9.2010 SächsGVBl. S. 270 mWv 15.5.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 845)
