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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG)
§ 99 Verwaltungsvollstreckung

(1) Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 69 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.
(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt.