Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt
- 1.
- soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und
- 2.
- bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b)
