(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
- 1.
- Geldbuße bis zu 500.000 Euro,
- 2.
- Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 3.
- Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
- 4.
- Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.
