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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1.
Geldbuße bis zu 500.000 Euro,
2.
Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
3.
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
4.
Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.