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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
§ 7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.
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