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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 82 Keine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers

Der Wirtschaftsprüfer darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.