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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
§ 2 

Auf die Spaltung finden die §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) entsprechende Anwendung. Soweit in den genannten Bestimmungen auf die Treuhandanstalt Bezug genommen wird, tritt an ihre Stelle die Bundesrepublik Deutschland.