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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
§ 1 

Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951) findet auf die gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau mit der Maßgabe Anwendung, daß die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt, wenn die Umwandlung nach dem 30. Juni 1991 vollzogen wird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröffnungsbilanz der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut kann als DM-Eröffnungsbilanz der gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet werden.